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   BGH, 11.08.1987 - 3 StR 341/87   

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https://dejure.org/1987,3027
BGH, 11.08.1987 - 3 StR 341/87 (https://dejure.org/1987,3027)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1987 - 3 StR 341/87 (https://dejure.org/1987,3027)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87 (https://dejure.org/1987,3027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Anstellens einer Gesamtwürdigung für die Frage der Anwendung des Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1988, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.1981 - 4 StR 222/81

    Zusammentreffen von verminderter Schuldfähigkeit eines Angeklagten und Annahme

    Auszug aus BGH, 11.08.1987 - 3 StR 341/87
    Dadurch ist der Angeklagte hier beschwert, da der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten) für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 224 Abs. 2 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren), vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1981 - 4 StR 222/81 -.
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 4; vom 17. Juni 2010 - 5 StR 206/10, NStZ-RR 2010, 305; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19

    Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete

    b) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe können auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände - etwa verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich ist, zwei unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, StV 1988, 385; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 50 Rn. 15).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 4; vom 17. Juni 2010 - 5 StR 206/10, NStZ-RR 2010, 305; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Zudem muss sich das Tatgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht beim Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB an Stelle einer Milderung über § 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen gegebenenfalls unter Verbrauch des Milderungsgrundes dem für den Angeklagten günstigeren § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4).
  • BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15

    Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Strafrahmenwahl

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat: Das Tatgericht ist zwar bei der Strafrahmenwahl verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4).
  • KG, 02.08.2021 - 121 Ss 81/21

    Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen;

    a) Das Amtsgericht ist von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung "gemäß § 177 Abs. 6 StGB" (gemeint ist offensichtlich § 177 Abs. 9 StGB) ausgegangen, "weil mit § 21 StGB sowie §§ 22, 23 StGB zwei vertypte Milderungsgründe vorlagen." Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen sowohl Strafrahmenverschiebungen gemäß § 49 Abs. 1 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich sind, unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87 -, juris).
  • BGH, 26.05.1999 - 2 StR 188/99

    Strafzumessung bei der sexuellen Nötigung

    Das Landgericht hat aber nicht bedacht, daß im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. BGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4; § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 50 Rdn. 2 a) zu erörtern war, ob nicht der Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB - gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - (= sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate) der Tat eher angemessen und für den Angeklagten auch günstiger wäre (zur Möglichkeit der Milderung nach §§ 21, 49 Abs., 1 StGB vgl. Tröndle/Fischer aa0 § 21 Rdn. 5 ff. m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 52/20

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Strafrahmenwahl)

    Es hat aber in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB § 1 Strafrahmenwahl 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933 mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 4 StR 303/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Abgrenzung zur Annahme eines minder schweren Falles

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände - etwa verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich ist, die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass sich das Tatgericht zweier unterschiedlicher Strafrahmen bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, StV 1988, 385; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falles oder andersherum der Strafrahmen des minder schweren Falles günstiger als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2019, 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; Beschluss vom 17.10.2017, 3 StR 423/17, Rn. 5 bei juris, sowie Beschlüsse vom 11.08.1987, 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 4; vom 01.03.2001, 4 StR 36/01, Rn. 5 bei juris; vom 17.06.2010, 5 StR 206/10, NStZ-RR 2010, 305, Fischer, StGB, 68. Aufl., § 50 Rn. 5).
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