Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.09.2000

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00 (1)   

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BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00 (1) (https://dejure.org/2001,928)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2001 - 3 StR 342/00 (1) (https://dejure.org/2001,928)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 (1) (https://dejure.org/2001,928)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 264 Abs. 1 StPO; § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; § 129a StGB; § 2 Abs. 1 G10 und § 7 Abs. 3 Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G10)
    Prozessualer Tatbegriff; Strafklageverbrauch; Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein; Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Verwertung von nach dem G10 - Gesetz erlangten Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Organisationsdelikte - Strafklagenverbrauch - Überwachungsmaßnahme - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Verdacht

  • Judicialis

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) § 2 Abs. 1; ; Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) § 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafklageverbrauch bei Straftaten nach dem Vereinsgesetz - Verwertbarkeit einer G-10-Telefonüberwachung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C wegen Mordes und versuchter Geiselnahme bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C wegen Mordes und versuchter Geiselnahme bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Revision verworfen: OLG Hamburg: Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C wegen Mordes und versuchter Geiselnahme bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C wegen Mordes und versuchter Geiselnahme bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 264 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG
    Strafprozessrecht, Umfang des Strafklageverbrauchs bei Organisationsdelikten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2643
  • NStZ 2001, 436
  • NStZ 2002, 159 (Ls.)
  • StV 2001, 510
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das gesamte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnissen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216; 35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.Nachw.).

    bb) Zwar können die Ereignisse des 25. April 1997 unter dem rechtlichen Aspekt der Beteiligung an einem verbotenen Verein bzw. an einer terroristischen Vereinigung nicht mehr verfolgt werden, weil alle Beteiligungsakte an einer Organisation bzw. Vereinigung als eine materiell-rechtlich einheitliche Tat zu werten und auch prozessual als eine Tat anzusehen sind (vgl. BGHSt 29, 288, 295, 296).

    Vielmehr können die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB in BGHSt 29, 288 zum Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten aufgestellten Rechtsgrundsätze auch auf das minder schwere Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das gegenüber den zuvor genannten Straftatbeständen ohnehin das subsidiäre Delikt ist (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 1), übertragen werden.

    Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung nicht zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich tateinheitlich in Verfolgung der Ziele des Vereins oder der Vereinigung begangen werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tatsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung - Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung waren (vgl. BGHSt 29, 288, 295 ff.).

    Der von der Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungsmaßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein Angeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985), 215, 229 ff.).

  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das gesamte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnissen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216; 35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.Nachw.).

    Andererseits können aber materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 56, 22 f.; BGHSt 43, 252, 256; vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 1413, 1414).

    Der von der Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungsmaßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein Angeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985), 215, 229 ff.).

  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grundsätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG ist ein mit den §§ 129, 129 a StGB vergleichbares Organisationsdelikt (vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 23).

  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97

    Zuwiderhandeln gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Verdacht der Bildung

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Es ist jedoch fraglich, ob es sich bei der DHKP-C zum damaligen Zeitpunkt überhaupt um einen verbotenen Verein i.S.d. § 20 VereinsG handelte, da der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Hamburg, die DHKP-C sei identisch mit der seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen "Devrimci Sol", zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1997, 603 und 1998, 304).

    Die DHKP-C selbst wurde jedenfalls erst durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 6. August 1998 (Bundesanzeiger Nr. 149 vom 13. August 1998) verboten, so daß eine Betätigung als Mitglied in und für die DHKP-C im April 1997 ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität der beiden "Vereine" nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2000, 55 verhält sich zu der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 G 10, der Fälle der verdachtslosen Rasterfahndung betrifft, und nicht, wie vorliegend, Fälle der personenbezogenen Maßnahmen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, für Katalogtaten nach § 2 Abs. 1 G 10.
  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Der von der Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungsmaßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein Angeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985), 215, 229 ff.).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Das Hanseatische Oberlandesgericht ist sowohl in der sog. "Zwischenbilanz" - die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BGHSt 43, 212) -als auch im Urteil davon ausgegangen, daß der Zeuge weder kurz nach der Tat und noch weniger in der Hauptverhandlung sicher angeben konnte oder wollte, ob es sich bei dem Angeklagten um die von ihm beobachtete Person handelte, die die Schüsse auf Erol Ku. abgegeben hatte.
  • BGH, 09.09.1998 - StB 10/98

    Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach rechtskräftiger Verurteilung

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Es kann jedoch dahinstehen, ob der Tatbestand des § 20 VereinsG überhaupt einschlägig war oder ob der Angeklagte in dem früheren Verfahren nicht vielmehr wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, die sich innerhalb der DHKP-C aus den Gebietsverantwortlichen und anderen in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebundenen Aktivisten gebildet hat, zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1999, 415, 416 und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 1998 im vorliegenden Verfahren).
  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Andererseits können aber materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 56, 22 f.; BGHSt 43, 252, 256; vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 1413, 1414).
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
    Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das gesamte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnissen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216; 35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 356/81

    Anforderungen und Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung - Anforderungen

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
  • BGH, 16.07.1997 - 3 StR 168/97

    Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot - Linksextremistische Organisation

  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

  • BGH, 20.12.2002 - StB 15/02

    BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für

    Andererseits können aber sachlichrechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 56, 22 f.): Regelungsgegenstand des § 52 StGB ist die Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens, während § 264 StPO den Gegenstand der Urteilsfindung umreißt (vgl. BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1).
  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

    Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 297 f. mwN) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 437 mwN).

    Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite des Strafklageverbrauchs auch der Gedanke des Vertrauensschutzes von Bedeutung; dieser besagt indes nur, dass ein Angeklagter etwa in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 125 mwN).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2015 - 6 Ws 2/15

    Klageerzwingungsverfahren: Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von

    Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied etwa in einer terroristischen Vereinigung nur dann nicht zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich tateinheitlich in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurden, wenn diese nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tatsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung - Gegenstand der früheren Anklage und rechtskräftigen Verurteilung waren (BGHSt 29, 288; BGH NStZ 2001, 436).

    Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied etwa in einer terroristischen Vereinigung nicht zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich tateinheitlich in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tatsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung - Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung waren (vgl. BGHSt 29, 288 ; BGH NStZ 2001, 436; BGH B.v. 23. Dezember 2009 - StB 51/09 -).

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ Einschränkungen vorzunehmen wären, wie sie für den innerstaatlichen Tatbegriff (§§ 155, 264 StPO) bei Organisationsdelikten angenommen werden (dazu BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436 ff. und Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 ff.).
  • BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01

    Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 -,.
  • OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 2 StE 8/07

    Verurteilung von Führungsfunktionären der DHKP-C wegen der Mitgliedschaft in

    Der Angeklagte Ziff. 1 konnte nicht darauf vertrauen, dass diese unter dem Stichwort des Vereinsgesetzes beleuchtete Einzelhandlung zum Strafklageverbrauch hinsichtlich des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung führte (vgl. BGHSt 46, 349, 358 und BGH NStZ 2001, 436, 438).
  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt angestellt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 54/10

    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem

    Bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG handelt es sich um ein insoweit den §§ 129 ff. StGB vergleichbares Organisationsdelikt, bei dem mehrere den Tatbestand erfüllende Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden (BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 2001, 436, 438; NStZ-RR 2004, 201, 202; Rissing-van Saan in LK vor § 52 Rdn. 24; Wache aaO Rdn. 39; Heinrich aaO Rdn. 121), es sei denn, der Täter unterbricht seine mitgliedschaftliche Beteiligung mit der Folge, dass für einen bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen der Vorschrift nicht festgestellt werden können, und beginnt sie sodann wieder neu (BGHSt 46, 349, 356 ff.; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 189).
  • BGH, 11.06.2002 - StB 12/02

    Erzwingungshaft; umfassendes Aussageverweigerungsrecht (Risiko der

    Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt angestellt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 318/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht;

    Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 41, 292, 297 f.) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH NStZ 2001, 436, 437; NStZ 2019, 354).
  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 434/15

    Verwerfung einer Revision im Zusammenhang mit Banden- und gewerbsmäßigem Betrug

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10

    Begriff des neuen Umstandes i.S. von § 33 Abs.1 IRG

  • VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2000 - 3 StR 342/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5402
BGH, 13.09.2000 - 3 StR 342/00 (https://dejure.org/2000,5402)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2000 - 3 StR 342/00 (https://dejure.org/2000,5402)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2000 - 3 StR 342/00 (https://dejure.org/2000,5402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsbegründungsfrist - Verteidiger - Büroversehen - Verschulden - Angeklagter

  • Judicialis

    StPO § 44

  • rechtsportal.de

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung nach einem Büroversehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C wegen Mordes und versuchter Geiselnahme bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1980 - 1 StR 235/80

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung

    Auszug aus BGH, 13.09.2000 - 3 StR 342/00
    Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden (vgl. BGH NStZ 1981, 110).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Bei einem solchen Sachverhalt einer außergewöhnlich langen Postlaufzeit ist daher die Gewährung von Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80, NStZ 1981, 110; Beschluss vom 10. Juni 1960 - 2 StR 132/60, BGHSt 14, 330; MüKo-StPO/Valerius, § 44 Rn. 32; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. September 2021 - 5 StR 140/21, juris Rn. 2; vom 13. September 2000 - 3 StR 342/00, juris).
  • BGH, 29.09.2004 - 1 StR 565/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zugelassen worden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 11, 12; BGH, Beschluß vom 13. September 2000 - 3 StR 342/00).
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

    Soweit sich der Angeklagte demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fertiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens unterblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln.
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