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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46195
BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2015,46195)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2015,46195)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2015,46195)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 46 StGB; § 176 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB

  • IWW

    § 78b StGB, § ... 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 78 ff. StGB, § 78 Abs. 3 StGB, §§ 78, 78a StGB, § 78c StGB, § 78b Abs. 4 StGB, §§ 46 ff. StGB, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Bedeutung des Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Bestimmung der Dauer der Verjährungsfrist maßgeblich vom Höchstmaß der durch die betreffende Strafvorschrift allgemein angedrohten ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 1 S. 1-2; StGB § 78 Abs. 1 S. 1
    Zeitliche Bedeutung des Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Bestimmung der Dauer der Verjährungsfrist maßgeblich vom Höchstmaß der durch die betreffende Strafvorschrift allgemein angedrohten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesmissbrauch - und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 277
  • NStZ 2016, 336
  • NStZ-RR 2016, 366
  • StV 2016, 559
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Der 3. Strafsenat hat deshalb unter Darlegung seiner Auffassung bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277, mit Anm. Schiemann, NStZ 2016, 336).

    Die Verjährungsvorschriften begründen indes keine Maßstäbe für eine angemessene staatliche Sanktion für eine begangene Straftat; sie regeln vielmehr - unabhängig davon, welchen Sinn und Zweck man der Verjährung im Einzelnen beimisst (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.; Schiemann, NStZ 2016, 336) - die Verfolgbarkeit der Tat und lassen deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und die Schuld des Täters unberührt (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 287, 294; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251).

    Den Gesetzesmaterialien ist demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen, dass es ihm auch darauf ankam, die in den §§ 46 ff. StGB geregelten und von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere die dort relevanten Kriterien sowie deren Gewichtung, zu modifizieren, und dabei eine Aussage über das Verhältnis zwischen Zeitablauf und dem Gewicht des Strafbedürfnisses zu treffen (so aber Schiemann, NStZ 2016, 336).

  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (NStZ 2016, 277) gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 67/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Dies entspricht der Auffassung des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 (NStZ 2016, 227 f.) bei dem ersten Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung festhält, wie sie im Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06 (NStZ 2006, 393) erläutert wurde.
  • BGH, 12.04.2016 - 2 StR 377/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: Berücksichtigung eines längeren

    Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält.
  • BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16

    Eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts trotz neu hinzutretender

    Ob - wie der Angeklagte meint - das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Straftaten auch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277), ist für die Frage, ob der Senat nach § 354 Abs. 1a StPO entscheiden kann, irrelevant, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts; darauf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an (BT-Drucks. 15/3482 S. 22; BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45281
BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 206a StPO; § 467 StPO
    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Abhängigkeit der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren vom hypothetischen Bestand des Schuldspruchs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • IWW

    § 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rechtsportal.de

    StPO § 206a
    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod des Angeklagten - und die Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 32
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 352/19

    Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN).

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN).

    Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN).

  • BGH, 20.11.2018 - 2 StR 360/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2018, 32 (Ls.)).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten (Verfahrenshindernis)

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 29.06.2021 - 1 StR 153/21

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3).
  • BGH, 19.12.2017 - 3 StR 405/17

    Einstellung des Sicherungsverfahrens nach dem Tod des Beschuldigten

    Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 556/18

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 461/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des

    Denn er ist nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54372
BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 176 StGB; § 78b StGB; § 132 Abs. 2 GVG
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt beim sexuellen Missbrauch von Kindern

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 132 Abs. 2 GVG, § ... 78b StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 78 ff. StGB, § 78 Abs. 3 StGB, §§ 78, 78a StGB, § 78c StGB, § 78b Abs. 4 StGB, §§ 46 ff. StGB

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wie wird ein langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei der Strafzumessung für sexuellen Missbrauch gewertet?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch - und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 103
  • JR 2017, 245
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Der 3. Strafsenat hat deshalb unter Darlegung seiner Auffassung bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277, mit Anm. Schiemann, NStZ 2016, 336).

    Mit Beschluss vom 17. November 2016 (3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103) hat der 3. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

  • BGH, 04.10.2017 - 2 StR 219/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: zeitlicher Abstand zwischen Tat

    Der Senat hat durch Beschluss vom 6. April 2016 die Revisionshauptverhandlung im Hinblick auf das Anfrage- und Vorlageverfahren des 3. Strafsenats in der Sache 3 StR 342/15 unterbrochen.
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 ARs 21/16

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    Das Revisionsgericht darf die Würdigung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich nachprüfen, ob dem Tatgericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56 mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15, JR 2017, 245, 248).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 526/16

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

    Soweit das Landgericht hingegen den Zeitablauf nach der Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103, 104), schließt der Senat ein bestimmendes Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus.
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