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   BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19   

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https://dejure.org/2019,47401
BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19 (https://dejure.org/2019,47401)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - 3 StR 342/19 (https://dejure.org/2019,47401)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - 3 StR 342/19 (https://dejure.org/2019,47401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB, § 252 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gewahrsamsbruch bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs durch das Einstecken in die eigene Kleidung; Revision der Einziehungsentscheidung

  • rewis.io

    Besonders schwerer Raub: Wegnahme einer fremden Sache durch Einstecken in die eigene Kleidung und anschließende Gewaltanwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 252
    Gewahrsamsbruch bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs durch das Einstecken in die eigene Kleidung; Revision der Einziehungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Besonders schwerer Raub: Wegnahme einer fremden Sache durch Einstecken in die eigene Kleidung und anschließende Gewaltanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Diebstahl/Raub: Vollendung bei Wegnahme kleiner Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 417
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 373/14

    Räuberischer Diebstahl (Vollendung der Wegnahme bei kleinen Gegenständen;

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19
    Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276).

    Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 - 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).

    Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276), weil offen bleibt, ob der Angeklagte N. vor der Übergabe der Musikbox an M. und dem Einstecken des Geräts in die Jackentasche durch D. bis zur Beendigung der Tat überhaupt Kenntnis hatte.'.

  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90

    Schwere räuberische Erpressung bzw. Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19
    Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 - 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 606/17

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19
    Danach wurde hier der Gewahrsam des Geschädigten H. zwar noch nicht dadurch gebrochen, dass M. mit dessen Einverständnis die Musikbox unter dem Vorwand in die Hand nahm, sich das Gerät anschauen zu wollen (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei - scheinbar kurzfristiger - Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 10/20

    Abgrenzung von Diebstahl und (Fund-)Unterschlagung (Gewahrsam bei im öffentlichen

    Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Täter übergibt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 402/16, BGHR StGB § 242 Abs. 1, Wegnahme 16; BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17, juris; BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 342/19, juris) oder eine räumliche Entfernung vorliegt, wenn beispielsweise ein Landwirt Geräte auf dem Feld zurücklässt (BGHSt 16, 271, 273; vgl. auch Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 26; SSW/Kudlich, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 19).
  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 579/23
    (2) Da die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlung bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war, konnte A.   einen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) - gegebenenfalls in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) - durch seinen Schlag nicht mehr verwirklichen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 342/19, NStZ 2020, 417, 418).
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