Rechtsprechung
BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO
Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung im Beschlusswege bei im Übrigen unbegründeter Revision - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 2 StPO, § 406a Abs 2 S 2 StPO
Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss - Wolters Kluwer
Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes
- rewis.io
Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406a Abs. 2 S. 2
Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stade, 07.02.2014 - 10f Ks 1/13
- BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 350
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98
Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel …
Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 …und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5). - BGH, 03.04.2007 - 3 StR 92/07
Entschädigung der Nebenklage (Stellung des Adhäsionsantrags)
Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld …
Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen Senats die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur BGH…, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 …und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre. - BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der …
Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen Senats die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur BGH…, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 …und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre. - BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14 Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen Senats die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur BGH…, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 …und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre.
- BGH, 26.02.2019 - 2 StR 358/17
Betrug (Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts); notwendige Auslagen …
c) Der allein den zweiten Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351). - BGH, 04.02.2020 - 5 StR 657/19
Konkurrenzen (keine Anwendung des verdrängenden Gesetzes wegen Verjährung; …
Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 mwN). - BGH, 11.05.2015 - 3 StR 115/15
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Bemessung …
Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351). - BGH, 20.11.2019 - 2 StR 266/18
Adhäsionsverfahren (Entscheidung über Rechtsmittel)
Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 25.06.2019 - 2 StR 57/19
Zahlung von Schadensersatz an den Nebenkläger im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens
Der allein einen Teil des Adhäsionsausspruchs betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. Senat…, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351). - BGH, 09.08.2022 - 3 StR 215/22
Zahlung von Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag i.R.d. Adhäsionsverfahrens
Danach ist auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zugelassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9 Rn. 3 mwN). - BGH, 08.12.2021 - 3 StR 377/21
Bestimmtheit des Adhäsionsantrags
Über die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden werden unabhängig davon, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, von der Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin W. abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9;… vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19, juris Rn. 10). - BGH, 19.12.2018 - 4 StR 473/18
Zahlung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld ab dem auf den …