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   BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14   

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https://dejure.org/2014,28273
BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 406a Abs 2 S 2 StPO
    Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • rewis.io

    Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406a Abs. 2 S. 2
    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98

    Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
  • BGH, 03.04.2007 - 3 StR 92/07

    Entschädigung der Nebenklage (Stellung des Adhäsionsantrags)

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.02.2019 - 2 StR 358/17

    Betrug (Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts); notwendige Auslagen

    c) Der allein den zweiten Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 657/19

    Konkurrenzen (keine Anwendung des verdrängenden Gesetzes wegen Verjährung;

    Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 mwN).
  • BGH, 11.05.2015 - 3 StR 115/15

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Bemessung

    Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 266/18

    Adhäsionsverfahren (Entscheidung über Rechtsmittel)

    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.06.2019 - 2 StR 57/19

    Zahlung von Schadensersatz an den Nebenkläger im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

    Der allein einen Teil des Adhäsionsausspruchs betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 215/22

    Zahlung von Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag i.R.d. Adhäsionsverfahrens

    Danach ist auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zugelassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 377/21

    Bestimmtheit des Adhäsionsantrags

    Über die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden werden unabhängig davon, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, von der Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin W. abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9; vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 473/18

    Zahlung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld ab dem auf den

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