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   BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12   

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https://dejure.org/2012,28466
BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12 (https://dejure.org/2012,28466)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2012 - 3 StR 352/12 (https://dejure.org/2012,28466)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2012 - 3 StR 352/12 (https://dejure.org/2012,28466)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 2 StGB
    Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (Halbstrafe); Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs trotz Ausnahme der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 Abs 2 StGB
    Revision im Strafverfahren: Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs trotz Ausnahme der Unterbringungsanordnung vom Revisionsangriff

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Festsetzungen zu dem vor der Maßregel zu vollziehenden Teil einer Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs trotz Ausnahme der Unterbringungsanordnung vom Revisionsangriff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2 S. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Anforderungen an die Festsetzungen zu dem vor der Maßregel zu vollziehenden Teil einer Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 200
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12
    Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214; zu allem Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 18.12.2007 - 3 StR 516/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12
    Die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels betrifft nach dem Inhalt der Revisionsrechtfertigung allein die Anordnung der Unterbringung selbst und die dazu getroffenen Feststellungen; die im Revisionsverfahren - unter der Voraussetzung einer im Übrigen rechtsfehlerfreien Maßregelentscheidung - in der Regel isoliert anfechtbare Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49; Fischer, aaO, Rn. 11c) sollte hingegen ersichtlich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden.
  • BGH, 09.11.2011 - 2 StR 444/11

    Rechtsfehlerhafte Entscheidung über den Vorwegvollzug (Halbstrafenaussetzung;

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12
    Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71).
  • BGH, 12.02.2009 - 3 StR 569/08

    Vorwegvollzug (Bemessung); Halbstrafenzeitpunkt

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - 3 StR 352/12
    Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172 mwN).
  • BGH, 05.02.2020 - 3 StR 565/19

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bei Anordnung der Unterbringung in

    Seine ständige Rechtsprechung geht dahin, dass das Tatgericht - sofern keine Gründe vorlägen, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen - im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr habe und dieser Teil so zu berechnen sei, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, juris Rn. 5; vom 29. September 2009 - 4 StR 348/09, juris Rn. 4; vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19 Rn. 3; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 3; Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11, juris Rn. 19).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 48/14

    Regelmäßig keine Teilbarkeit der Schuldfähigkeitsbeurteilung bei mehreren durch

    Die Untersuchungshaft ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).
  • BGH, 18.03.2014 - 3 StR 79/14

    Keine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei

    Die Untersuchungshaft ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).
  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 414/19

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung des vorweg zu vollstreckenden Teils der

    Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 Rn. 7; vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).
  • BGH, 30.10.2012 - 3 StR 413/12

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs (unzulässige

    Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12 mwN).
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