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   BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16   

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https://dejure.org/2016,41746
BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16 (https://dejure.org/2016,41746)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 StR 352/16 (https://dejure.org/2016,41746)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16 (https://dejure.org/2016,41746)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StGB
    Fortbestehende Verantwortlichkeit des formellen (Strohmann-)Geschäftsführers neben einem faktischen Geschäftsführer (öffentlich-rechtliche Pflichten; Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Haftung des lediglich als Strohmann auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 84 GmbHG, § 283 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe des Alleingeschäftsführers als strafrechtlich verantwortliches Organ einer luxemburgischen haftungsbeschränkten Gesellschaft zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • Betriebs-Berater

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers

  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Haftung des lediglich als Strohmann auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Haftung des lediglich als Strohmann auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Strafbarkeit eines "Strohmann"-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strohmann-Geschäftsführer haftet für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strohmann-Geschäftsführer haftet für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - und der Strohmann-Geschäftsführer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Haftung des Strohmann-GmbH-Geschäftsführers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt - GmbH-Geschäftsführerin ist strafrechtlich dafür verantwortlich, auch wenn sie faktisch die Firma gar nicht leitete

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung Sozialversicherungsbeiträge, Haftung Geschäftsführer, Haftung Geschäftsführer einer GmbH, Haftung Geschäftsführer Lohnsteuer, Haftung Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge, StGB § 266a, ...

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was sog. Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH über ihre strafrechtliche Verantwortung wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Haftung des sog. Strohmann-Geschäftsführers nach § 266a StGB

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Als "Strohmann" eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft ist strafrechtlich für Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich - Strafrechtliche Verantwortung allein aufgrund formeller Geschäftsführerposition

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283
    Beihilfe des Alleingeschäftsführers als strafrechtlich verantwortliches Organ einer luxemburgischen haftungsbeschränkten Gesellschaft zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 224
  • NStZ 2017, 149
  • NStZ 2017, 689
  • NZI 2017, 16
  • StV 2017, 81
  • BB 2016, 3089
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 13.03.2002 - 1 Ss 243/01

    Verantwortlichkeit des faktischen und des förmlich bestellten Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16
    Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm - als sog. "Strohmann' - rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99, NStZ-RR 2001, 173; KG, Beschluss vom 13. März 2002 - (5) 1 Ss 243/01 (6/02), wistra 2002, 313, 314 f.; Krumm, NZWiSt 2015, 102, 103; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 266a Rn. 5; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 75; NK-StGB/Tag, 4. Aufl., § 266a Rn. 30).

    Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit an die Organstellung, nicht - auch - an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis (vgl. Maurer, wistra 2003, 174, 175; ferner S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 14 Rn. 16/17).

  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16
    Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 ff.; ferner Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122 f. (zu § 84 GmbHG)).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16
    Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 ff.; ferner Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122 f. (zu § 84 GmbHG)).
  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheingeschäftsführer, Abführen

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16
    Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm - als sog. "Strohmann' - rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99, NStZ-RR 2001, 173; KG, Beschluss vom 13. März 2002 - (5) 1 Ss 243/01 (6/02), wistra 2002, 313, 314 f.; Krumm, NZWiSt 2015, 102, 103; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 266a Rn. 5; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 75; NK-StGB/Tag, 4. Aufl., § 266a Rn. 30).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

    Ein von der Revision geltend gemachter - möglicherweise tatbestandsausschließender (vgl. BGH aaO) - Irrtum des Angeklagten über seine Arbeitgeberstellung liegt nicht vor, da schon allein seine ihm bekannte Stellung als formeller Inhaber der "Firma' Bu. beziehungsweise formeller Geschäftsführer der B. B. GmbH und mithin Organ der Gesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB seine Verantwortlichkeit nach außen begründete (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16, NStZ 2017, 149).
  • OLG Celle, 10.05.2017 - 9 U 3/17

    Haftung des Strohmann-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Dass sie die ihr als Geschäftsführerin kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht genutzt, sondern diese anderen überlassen haben will, vermag sie nicht zu entlasten; die vom Landgericht in Bezug genommene gegenteilige Auffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000, 1 Ss 1337/99 = BeckRS 9998, 25494) trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 3 StR 352/16; vgl. zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Rn. 96 zu § 43 m. w. N.).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    aa) Sowohl den Angeklagten He. als Inhaber des Einzelunternehmens (dazu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16; Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 7) als auch den Angeklagten Bu. als deren faktischer (Mit-)Geschäftsinhaber (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StGB; dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 19) traf die monatliche Pflicht zum Abführen der Arbeitnehmeranteile (§ 266a Abs. 1 StGB).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

    Sowohl die Verantwortlichkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer für beide Unternehmen als auch die Arbeitgebereigenschaft ist aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, wistra 2017, 321 Rn. 15; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16, wistra 2017, 64, 65 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 12) festgestellt worden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - L 8 BA 195/20

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Bei Meinungsverschiedenheiten hatte allein der Antragsteller die Rechtsmacht, zu entscheiden und seine Entscheidung, ggf. mit gerichtlichem Rechtsschutz gegen AX durchzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2016 - 3 StR 352/16 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 25.04.2019 - 8 K 11837/17
    auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16 -, juris.
  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Das gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGH, B.v. 13.10.2016 - 3 StR 352/16 - juris).
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