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   BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11   

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BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11 (https://dejure.org/2011,7073)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - 3 StR 358/11 (https://dejure.org/2011,7073)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - 3 StR 358/11 (https://dejure.org/2011,7073)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt;

    Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (mögliche Erledigung einer einbezogenen Einzelstrafe;

    Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls 320 Js 4556/11 (12/11)) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11 2 (81/11)) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 Rn. 5 (juris)).
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss 3 StR 358/11 v. 29.11.2011 bei juris Rn. 5, BeckRS 2012, 00385).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11 (juris Rdn. 5)) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt es auch nahe, dass in Ermangelung einer Erledigung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2012 zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils jedenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden ist, zumal ein bloßer Härteausgleich selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Restfreiheitsstrafe zwischenzeitlich nicht widerrufen, sondern erlassen worden sein sollte, da insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteils zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18 -, juris Rdn. 4 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 3 StR 439/18 -, juris Rdn. 5 m.w.N.; Fischer a.a.O., Rdn. 6a m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

    Da die Entscheidung über einen Härteausgleich nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der §§ 460, 462 StPO fällt (Beschlüsse vom 29.11.2011 - 3 StR 358/11, vom 5.3.2013 - 3 StR 525/12, vom 7.1.2014 - 3 StR 337/13 und vom 17.9.2014 - 2 StR 325/14, juris; NStZ-RR 2016, 251; anders aber NStZ-RR 2015, 20), ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 64/21

    Teileinstellung

    Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Geldstrafe zu Recht gem. § 55 Abs. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Senat Beschl. v. 29.11.2011 - 3 StR 358/11, BeckRS 2012, 385; BGH Beschl. v. 9.11.2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20; LK/Rissing-van Saan/Scholze 13. Aufl. § 55 Rn. 22).
  • BGH, 05.03.2013 - 3 StR 525/12

    Anforderungen an die Gesamtstrafenfähigkeit einer ausgeurteilten Strafe;

    Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH Beschl. v. 29. November 2011 - 3 StR 358/11).".
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden; denn abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt verbleibt nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe.
  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenlage; Zäsurwirkung)

    Denn es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 358/11 Rn. 5).
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