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   BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99   

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https://dejure.org/2000,3831
BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99 (https://dejure.org/2000,3831)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2000 - 3 StR 363/99 (https://dejure.org/2000,3831)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99 (https://dejure.org/2000,3831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Verwenden einer Waffe - Messer - Minder schwerer Fall - Schuldspruch bei Vergewaltigung

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5 Halbs. 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 5
    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.1988 - 2 StR 106/88

    Begründung der Annahme eines minderschweren Falles in der Gesamtschau durch das

    Auszug aus BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99
    Die rechtliche Begründung in dem angefochtenen Urteil für die Annahme eines minder schweren Falles wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sie einseitig auf die Angabe der Milderungsgründe begrenzt ist und die erforderliche umfassende Darstellung und Gesamtabwägung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände vermissen läßt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 6).

    Die Strafkammer hat die objektiven Tatumstände wie die sorgfältige Planung und die erhebliche Dauer der Tat sowie die mehrfache Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (vierfacher Vaginal-, einmaliger Oral- und zweifacher versuchter Analverkehr) nicht erkennbar berücksichtigt, obwohl es sich für die Prüfung eines minder schweren Falls insoweit um wesentliche Strafzumessungserwägungen handelt, die bei der Strafrahmenwahl die Milderungsgründe relativieren können (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 6; vgl. auch BGHR StGB § 177 II Strafzumessung 1).

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f. = NJW 1975, 1174; BGHR StGB vor § 177 II Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99
    Im Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch nicht wegen sexueller Nötigung, sondern wegen Vergewaltigung, wenn das Regelbeispiel erfüllt ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20).
  • BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18

    Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel;

    Dies ist bereits für das Zusammentreffen des Regelbeispiels mit der Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254); nichts anderes kann für die Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gelten.
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Dabei ist als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung eines Regelbeispiels als schulderschwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99 -).
  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10

    Erörterungsmängel hinsichtlich der Geiselnahme und der schweren Vergewaltigung

    Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt.
  • LG Bamberg, 15.12.2023 - 45 KLs 640 Js 3283/22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Cannabis, Angeklagte, Hauptverhandlung, Handeltreiben,

    Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254).
  • LG Krefeld, 15.11.2021 - 21 KLs 4/21
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 12.01.2000 - 3 StR 363/99 - Rdnr. 4 Juris).
  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 115/00

    Tenorierung bei Vergewaltigung; Tateinheit

    Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht nicht wegen Beihilfe "zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung", sondern wegen Beihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20).
  • LG Münster, 06.11.2023 - 21 KLs 7/23
    begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2000, 3 StR 363/99).
  • LG Bamberg, 04.02.2020 - 34 KLs 740 Js 1526/18

    Beteiligung an Missbrauch erschlichener Zugangsdaten zum Online-Banking für

    Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254).
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