Rechtsprechung
BGH, 30.11.1983 - 3 StR 370/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verlesung eines ärztlichen Attestes in der Hauptverhandlung - Verlesbarkeit der Teile des Attestes mit den Befunden bezüglich einer Körperverletzung - Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch ärztliches Attest
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 256
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 211
- StV 1984, 142
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1983 - 3 StR 370/83
Die Verlesung war unzulässig (§§ 250, 256 StPO), weil sie nicht lediglich zum Nachweis von Körperverletzungen diente, sondern ersichtlich auch den Zweck hatte, den Angeklagten des Raubes zum Nachteil der Zeugin Carmen W. zu überführen (vgl. BGHSt 4, 155/156; BGH VRS 32, 56/57; BGH NJW 1980, 651).Nach § 256 StPO sind aber nur die Teile des Attestes verlesbar, die die vom Arzt erhobenen Befunde über die Körperverletzungen selbst betreffen (BGHSt 4, 155, 156/157; BGH bei Dallinger MDR 1955, 397).
- BGH, 01.03.1955 - 1 StR 441/54
Körperverletzung - Verlesung ärztlicher Atteste - Ärztliche Wahrnehmung
Auszug aus BGH, 30.11.1983 - 3 StR 370/83
Nach § 256 StPO sind aber nur die Teile des Attestes verlesbar, die die vom Arzt erhobenen Befunde über die Körperverletzungen selbst betreffen (BGHSt 4, 155, 156/157; BGH bei Dallinger MDR 1955, 397). - BGH, 07.11.1979 - 3 StR 16/79
Zulässigkeit einer Verlesung eines ärztlichen Attestes in einem Strafverfahren …
Auszug aus BGH, 30.11.1983 - 3 StR 370/83
Die Verlesung war unzulässig (§§ 250, 256 StPO), weil sie nicht lediglich zum Nachweis von Körperverletzungen diente, sondern ersichtlich auch den Zweck hatte, den Angeklagten des Raubes zum Nachteil der Zeugin Carmen W. zu überführen (vgl. BGHSt 4, 155/156; BGH VRS 32, 56/57; BGH NJW 1980, 651).
- BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11
Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der …
a) § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt aus letztlich pragmatischen Gründen (…vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 1 und 3 mwN), ärztliche Atteste zu, wie hier, nicht schweren Körperverletzungen (i.S.d. § 226 StGB) zu verlesen, nicht aber zu Erkenntnissen, die der Arzt nur bei Gelegenheit der Feststellung einer Verletzung gewonnen hat, z.B. über Angaben zur Ursache der Verletzungen, wenn diese ebenfalls in dem Attest dokumentiert sind (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 4 StR 667/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Dallinger, MDR 1955, 397; BGH, Beschluss vom 30. November 1983 - 3 StR 370/83, StV 1984, 142, 143;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 19 mwN). - BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
Ärztliches Attest - Verlesung
Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16). - OLG Zweibrücken, 10.02.1998 - 1 Ss 19/98
Freispruch auf Grund einer Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen ; Einordnung …
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