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   BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93   

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https://dejure.org/1993,7720
BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93 (https://dejure.org/1993,7720)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1993 - 3 StR 373/93 (https://dejure.org/1993,7720)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1993 - 3 StR 373/93 (https://dejure.org/1993,7720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bzw. Tat bei Sexualstraftaten - Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorab begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]; 36, 105, 110) [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88].

    Damit hat das Landgericht lediglich einen allgemeinen Entschluß oder die Bereitschaft des Angeklagten festgestellt, zukünftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, der für die Bewertung einer Mehrheit von strafbaren Handlungen als fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 35, 318, 324 [BGH 11.08.1988 - 4 StR 217/88]; 36, 105, 110 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35).

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorab begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]; 36, 105, 110) [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88].
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung und eines Gesamtvorsatzes berühren hier sowohl den Schuldumfang als auch das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Mißbrauchsfälle, so daß Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch hier zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91

    Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug - Betrügerische Abrechnung

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Damit hat das Landgericht lediglich einen allgemeinen Entschluß oder die Bereitschaft des Angeklagten festgestellt, zukünftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, der für die Bewertung einer Mehrheit von strafbaren Handlungen als fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 35, 318, 324 [BGH 11.08.1988 - 4 StR 217/88]; 36, 105, 110 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Damit hat das Landgericht lediglich einen allgemeinen Entschluß oder die Bereitschaft des Angeklagten festgestellt, zukünftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, der für die Bewertung einer Mehrheit von strafbaren Handlungen als fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 35, 318, 324 [BGH 11.08.1988 - 4 StR 217/88]; 36, 105, 110 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung und eines Gesamtvorsatzes berühren hier sowohl den Schuldumfang als auch das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Mißbrauchsfälle, so daß Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch hier zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorab begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]; 36, 105, 110) [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88].
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 315/88

    Bewertung der besonders schwer wiegenden Nachtat innerhalb des Regelstrafrahmens

    Auszug aus BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93
    Für die Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung gilt nach dieser Vorschrift nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht; es ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder unbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die hierdurch eröffneten Ausnahmestrafrahmen zu beachten sind, sofern der Tatrichter deren Voraussetzungen als erfüllt ansieht (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 20. Aufl. § 52 Rdn. 8; vgl. auch BGH NStZ 1989, 72).
  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20

    Tateinheit (Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung bei Verletzung mehrerer

    Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93, BGHR StGB § 52 Abs. 2 Androhen 1 mwN; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 70; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 52 Rn. 3).
  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 544/93

    Sichbemächtigen: Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals;

    Für die Ermittlung der höchsten Strafdrohung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB gilt nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände - hier § 250 Abs. 1 StGB und § 239 a Abs. 1 StGB - darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht; es ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder unbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die hierdurch eröffneten Ausnahmestrafrahmen zu beachten sind, sofern der Tatrichter deren Voraussetzungen als erfüllt ansieht (vgl. Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 52 Rdn. 3; Lackner StGB 20. Aufl. § 52 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93).
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