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   BGH, 17.10.2006 - 3 StR 381/06   

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https://dejure.org/2006,7793
BGH, 17.10.2006 - 3 StR 381/06 (https://dejure.org/2006,7793)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 (https://dejure.org/2006,7793)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06 (https://dejure.org/2006,7793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG; § 30a BtMG
    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre; Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre; Verfügungsgewalt über ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme des Bestimmens einer (minderjährigen) Person zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln; Anforderungen an das Durchgreifen einer Aufklärungsrüge infolge des Unterlassens der Vernehmung eines Zeugen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    BtM-Bote als Gehilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 24 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Der Bote übt lediglich für den Übergebenden oder für den Empfänger die tatsächliche Gewalt aus, er hat als solcher keine eigene Verfügungsmacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2002 - 3 StR 469/01; vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06; OLG München, StV 2015, 644; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, aaO, Rn. 888; BeckOK-BtMG/Barrot, 9. Ed., BtMG § 29 Rn. 315).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23

    Eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel als Voraussetzung der

    a) Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel an einen Dritten mit der Wirkung überträgt, dass dieser frei über die Betäubungsmittel verfügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 StR 136/18 Rn. 5; Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5 StR 561/16, StV 2017, 286; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06 Rn. 1; Beschluss vom 14. März 2002 - 3 StR 469/01, beck-online; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21 Rn. 7 [Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung]).

    Hieran fehlt es, wenn der Täter lediglich als Bote bzw. als Besitzdiener auf Weisung eines Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 27; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06 Rn. 1; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 838 mwN; Weber, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1069; OLG München, StV 2015, 644; MüKo-StGB/Oglakcioglu, 4. Aufl., BtMG § 29 Rn. 840; BeckOK-BtMG/Barrot, 21. Ed., BtMG § 29 Rn. 316).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 124/13

    Handeltreiben mit Grundstoffen (Ephedrin-Tabletten; Arzneimittelbegriff;

    Täter kann demnach nur sein, wer die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Arzneimittel überträgt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1985 - 2 Ss OWi 15/85, NJW 1985, 2206; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06, juris).
  • OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15

    Notwendige Feststellungen zu Teilmengen bei gleichzeitigem BtM-Erwerb zum

    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG muss sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass der Täter anlässlich der Überbringung des Rauschmittels an einen Dritten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel innehatte und nicht nur als Bote, Besitzdiener oder sonstiger Verwahrgehilfe für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschmittel ausübte und in dieser Eigenschaft lediglich am Gewahrsamswechsel auf den Abnehmer mitwirkte (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]).

    Zu näheren Feststellungen im Hinblick auf eine für die Veräußerung im Sinne § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wesensnotwendige eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (stRspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]; Weber § 29 Rn. 1036 ff., 1058; Körner/Patzak/Volkmer § 29 [Teil 7], Rn. 2 ff.; MüKoStGB/Rahlf 2. Aufl. § 29 BtMG Rn. 847, jeweils m.w.N.) bestand hier schon deshalb Anlass, weil an dem Erwerbsvorgang drei Personen beteiligt waren.

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