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   BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04   

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https://dejure.org/2004,6564
BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04 (https://dejure.org/2004,6564)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - 3 StR 382/04 (https://dejure.org/2004,6564)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - 3 StR 382/04 (https://dejure.org/2004,6564)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung durch Gerichtsbeschluss als von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis - Möglichkeit der Beseitigung des Hindernisses durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss

  • Judicialis

    StPO § 206 a Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2 § 264 Abs. 1
    Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO als Verfahrenshindernis

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 496/99

    Einstellung des Verfahrens als Verfahrenshindernis; Erforderlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04
    Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Gericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1).
  • BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04

    Gesetzlicher Richter: eigene Sachentscheidung bei nicht rechtsfehlerfreiem

    Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen und den Folgen der Taten für das Tatopfer und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz der im dargelegten Umfang eingetretenen Verjährung eines Teils der Taten die Gesamtstrafe von vier Jahren für angemessen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07

    Teilweise Einstellung des Verfahrens (Beweiskraft des Protokolls)

    Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • BGH, 30.06.2005 - 4 StR 142/05

    Angemessene Gesamtstrafe

    Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat - auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75; BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • BGH, 07.03.2006 - 2 StR 534/05

    Vorläufige Einstellung (Verfahrenshindernis)

    Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • KG, 19.03.2009 - 1 Ss 98/09

    Strafverfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch

    Mit der Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; NStZ 2007, 476; BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04; BGH GA 1981, 36; Beulke, a.a.O., Rdnr. 52; Weßlau, a.a.O.; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 154 Rdnr. 28).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 70/18

    Eigene Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts bei rechtsfehlerhafter

    Der 2 Senat kann daher gemäß § 354 Absatz 1a, § 354 Absatz 1b S. 3 StPO von einer Aufhebung der Gesamtstrafe absehen (BGH NStZ-RR 2006, 44; Senat Beschl. vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).'.
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