Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4889
BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,4889)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,4889)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 3 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,4889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
    Totschlag; Rücktritt vom Versuch; umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts (engster räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der letzten Ausführungshandlung); Totschlag durch Unterlassen nach Rücktritt vom Tötungsversuch

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umgekehrte Korrektur des Rücktritthorizonts nur bei engstem Zusammenhang mit der letzten Tathandlung

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 146
  • StV 2010, 301
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.1988 - 2 StR 157/88

    Unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Angesichts des zeitlichen Ablaufs, der wiederholten räumlichen Verlagerung sowie der Handlungsfähigkeit des Opfers liegt es aufgrund der bisherigen Feststellungen nahe, dass der ursprüngliche Tötungsversuch abgeschlossen und der Rücktritt durch bloßes Nichtweiterhandeln bereits vollzogen war, als die Angeklagte die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannte (vgl. für den Fall einer zehnminütigen Zäsur BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15).
  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 590/07

    Versuch (umgekehrt geänderter Rücktrittshorizont; Abgrenzung von beendetem und

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt (BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl. Lilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein beendeter Versuch auch dann vorliegt, wenn der Täter sich nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung keine Gedanken darüber macht, ob sein bisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuführen (BGHSt 40, 304, 306; vgl. Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. § 24 Rdn. 175 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00

    Rücktritt vom Versuch einer Straftat; Beendeter und unbeendeter Versuch

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt (BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl. Lilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des

    In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser ändert (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146).

    Der erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den zwei Messerstichen und dem Wechsel des Vorstellungsbildes (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146) lag noch vor.

    Ein fehlender enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Tötungshandlung ist von der Rechtsprechung demgegenüber erst bei einer deutlich länger andauernden Zäsur von 15 (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146) bzw. zehn Minuten (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - 2 StR 157/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15) angenommen worden.

  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 537/10

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (Begriff und Begründung des unbeendeten /

    Dies setzt allerdings voraus, dass die einer solchen Äußerung zugrunde liegende Vorstellung von einem möglichen Todeseintritt schon unmittelbar nach der letzten Tathandlung vorhanden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09 Rz. 2, NStZ 2010, 146) und nicht erst durch später hinzu tretende Umstände entstanden ist.
  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 397/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur)

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - 2 StR 157/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15; Urteil vom 18. August 1998 - 5 StR 189/98, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 590/07, StraFo 2008, 212; Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146; vgl. Lilie/Albrecht in LK, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 179, 181).
  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 533/11

    Bedingter Tötungsvorsatz (Feststellungen); unbeendeter und beendeter Versuch

    Eine andere Bewertung könnte nur bei erkennbaren Anhaltspunkten dafür in Betracht kommen, dass der Angeklagte erst später die Möglichkeit des Todes des Kellners erkannt haben könnte (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. zum Vorsatz BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10; zum Rücktritt BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09; Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht