Rechtsprechung
BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 249 Abs. 1 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 55 StGB; § 354 Abs. 1 StPO; § 265 StPO
Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil); nachträgliche Gesamtstrafe - lexetius.com
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Rustikale Beweissicherung von Bilddateien auf einem fremden Handy erfüllt noch nicht den Tatbestand des Raubes
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 240 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 255 StGB
Zueignungsabsicht beim Raub: Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien als Raub oder räuberische Erpressung - Kanzlei Prof. Schweizer
Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons
- Wolters Kluwer
Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung bei der Wegnahme eines Mobiltelefons und fehlender Raubmerkmale
- rewis.io
Zueignungsabsicht beim Raub: Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien als Raub oder räuberische Erpressung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung bei der Wegnahme eines Mobiltelefons und fehlender Raubmerkmale
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation)
Zueignungsabsicht bei Handywegnahme
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Der Raub, der kein Raub war…
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Das Durchsuchen des Handyspeichers ist kein Raub
- juraexamen.info (Kurzinformation)
Kein Raub bzw. räuberische Erpressung bei der gewaltsamen Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Durchsuchung des Speichers und dem anschließenden Kopieren einzelner Daten
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Entreißen eines Handys um Bilddateien zu kopieren ist Nötigung
Besprechungen u.ä. (3)
- uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Handyspeicher-Fall
§ 249 Abs. 1 StGB
Zueignungsabsicht, Gebrauchsanmaßung - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Sichtung gespeicherter Daten
- strafrechtsblogger.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 20.04.2011 - 31 KLs 39/10
- LG Duisburg, 28.04.2011 - 31 KLs 39/10
- LG Duisburg, 12.09.2011 - 31 KLs 39/10
- BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 627
- StV 2012, 465
- MMR 2012, 563
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15
Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur …
Dass die von den Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lagen, ändert hieran nichts, denn diese führten nicht zu deren Verbrauch (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 mwN).Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627).
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort …
Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys). - BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur …
Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).'.
- BGH, 10.03.2020 - 2 StR 504/19
Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und …
An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701;… Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372;… vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.;… Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN). - BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15
Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke …
Dass die von den Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lagen, ändert hieran nichts, denn diese führten nicht zu deren Verbrauch (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 mwN).Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627).
- OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19
Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den …
Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie - wie hier - "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - Az.: 3 StR 392/11 -, Rn. 4 f. juris; BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - Az.: 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699; vom 26. September 1984 - Az.: 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 m.w.N.).