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   BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17   

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https://dejure.org/2017,43947
BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17 (https://dejure.org/2017,43947)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2017 - 3 StR 397/17 (https://dejure.org/2017,43947)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 (https://dejure.org/2017,43947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Revision im Lastenaufzug: Nachschieben von Urteilsgründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgekürzte Urteilsgründe - und die spätere Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch das Revisionsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das im Lastenaufzug des Gerichts verloren gegangene Fristfax

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17
    Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352 ff.).
  • BGH, 19.05.1999 - 3 StR 200/99

    Fristeinhaltung bei Einlegung eines Rechtsmittelschriftsatzes, dessen Betreff und

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17
    § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1).
  • BGH, 12.06.2008 - 5 StR 114/08

    Unwirksame Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Pflichtverteidiger (wirksame

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17
    Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 201 ObOWi 881/20

    Zweifel an Fristwahrung für Rechtsbeschwerdeeinlegung per Telefax

    Durfte der Tatrichter in einer derartigen Konstellation gemäß § 77b OWiG zunächst von der Fertigung von Entscheidungsgründen absehen, ist ihm analog § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Gelegenheit zur nachträglichen Fertigung der Urteilsgründe zu geben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - 3 StR 397/17 bei juris).

    Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - 3 StR 397/17 bei juris m.w.N., Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Aufl. § 267 Rn. 30).

  • OLG Zweibrücken, 07.12.2020 - 1 OWi 2 SsBs 165/20

    Elektronischer Rechtsverkehr: Eingang eines Schriftsatzes auch bei ungenau

    Die nachträgliche Feststellung, dass dies nicht der Fall war, macht es erforderlich das weitere Verfahren gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO iVm. § 71 Abs. 1 OWiG zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17, juris; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 201 ObOWi 881/20, BeckRS 2020, 28926).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 202 ObOWi 1110/22

    Voraussetzung für wirksame Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - 3 StR 397/17 bei juris = BeckRS 2017, 131903 m.w.N.).
  • KG, 15.09.2022 - 121 Ss 118/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    bb) Darüber hinaus wird eine Ergänzung der Urteilsgründe, auch wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben, von der aktuellen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO für zulässig erachtet, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11 -, 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 - und 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 -, jeweils bei juris; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 267 Rz. 39; Wenske in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 267 Rz. 476; anders noch BayObLG a.a.O.).
  • KG, 15.09.2022 - 3 Ss 52/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    bb) Darüber hinaus wird eine Ergänzung der Urteilsgründe, auch wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben, von der aktuellen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO für zulässig erachtet, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11 -, 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 - und 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 -, jeweils bei juris; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 267 Rz. 39; Wenske in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 267 Rz. 476; anders noch BayObLG a.a.O.).
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