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   BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81   

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BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81 (https://dejure.org/1982,926)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1982 - 3 StR 398/81 (https://dejure.org/1982,926)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 (https://dejure.org/1982,926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der räuberischen Erpressung - Definition von "gegenwärtiger Gefahr" - Anforderungen an Beihilfe zur Erpressung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Anforderungen der psychischen Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1982, 517
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51
    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Unter "gegenwärtiger" Gefahr ist ein Gefahrenzustand zu verstehen, der sich so sehr verdichtet hat, daß er nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten läßt, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RG JW 1932, 2290, 2292 mit Anmerkung H. Mayer; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; Lackner, StGB 14. Aufl. § 34 Anm. 2 a).

    Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17).

    Die Frage, ob es sich danach im Einzelfall um eine Erpressung unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handelt, liegt - was die Revision der Staatsanwaltschaft nicht genügend beachtet - im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH NJW 1951, 769, 770; MDR 1957, 691).

    Danach hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen in wertender Betrachtung den Grad der Wahrscheinlichkeit abgeschätzt, mit dem hier eine Verletzung der bedrohten Rechtsgüter Leib und Leben zu besorgen war (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770).

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17).
  • BGH, 18.12.1964 - 5 StR 346/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Der geringe Umfang seines Tatbeitrags würde die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht notwendig ausschließen; das Dabeisein bei der Tat kann ebenso wie für eine Beihilfe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64; Urteil vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66) auch hierfür ausreichen (RG JW 1924, 299 f; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 25 Rdn 7).
  • BGH, 25.10.1966 - 1 StR 345/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Der geringe Umfang seines Tatbeitrags würde die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht notwendig ausschließen; das Dabeisein bei der Tat kann ebenso wie für eine Beihilfe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64; Urteil vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66) auch hierfür ausreichen (RG JW 1924, 299 f; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 25 Rdn 7).
  • BGH, 28.10.1975 - 1 StR 386/75

    Mittäterschaftliche Nötigung durch bewußtes und gewolltes Verstärken einer

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Der geringe Umfang seines Tatbeitrags würde die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht notwendig ausschließen; das Dabeisein bei der Tat kann ebenso wie für eine Beihilfe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64; Urteil vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66) auch hierfür ausreichen (RG JW 1924, 299 f; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 25 Rdn 7).
  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79

    Schlafzimmereindringling - §§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81
    Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).

    Ob die Dinge so liegen, ist weithin Tatfrage (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - a.a.O.).

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Dies wäre aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1982, 517 mit Anm. Rudolphi).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Im Ansatz nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, daß eine solche Beihilfe auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden kann, indem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluß bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3; BGH StV 1982, 516; BGH StV 1982, 517 mit Anmerkung Rudolphi), ohne daß der Erfolg der Haupttat im Sinne einer Kausalität mitverursacht werden muß.
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein' die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, StV 2012, 287; Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, StV 1982, 517, 518).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi a.a.O. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar die rechtliche Möglichkeit, daß der Tatgehilfe die Tatbegehung durch ein bloßes "Dabeisein" im Sinne aktiven Tuns bewußt fördert und erleichtert, für den Fall bejaht worden, daß durch sein Zugegensein der Haupttäter in seinem schon gefaßten Tatentschluß gestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Unterlassen 3; BGH StV 1982, 517 mit Anmerkung Rudolphi; BGH StV 1982, 516; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76 - und Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80).
  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 287/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Beihilfe (Hilfeleistung; bloße Anwesenheit am Tatort

    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 und vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 504/11, StV 2012, 287; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14; vom 20. September 2018 - 3 StR 195/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 190; vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, StV 1982, 517, 518; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95).
  • BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09

    Beihilfe (bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen; subjektive

    Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offengelassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829).
  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

    Dabei erfordert es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11; Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, MDR 1982, 447 bei Holtz).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 155/99

    Gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel; Mittäterschaft;

  • BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06

    Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung; Rücktritt vom Versuch

  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88

    Versuchte Erpressung bei Ankündigung die Lebensmittel einer Firma zu vergiften -

  • LG Bochum, 02.03.2017 - 7 Ks 25/16
  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 282/93

    Beihilfe zu einer Tat durch Bestärken des Tatentschlusses und Vermittlung eines

  • BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00

    Fehlerhafte Kostenentscheidung nach § 74 JGG

  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

  • BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

  • BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 85/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit

  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 557/88

    Fortwirkung von Gewalteinwirkungen führt zur (konkludenter) Drohung

  • BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

  • BGH, 20.12.1985 - 2 StR 417/85

    Strafprozeßrecht: Ablehnung eines Zeugenbeweises wegen Ungeeignetheit, Verletzung

  • OLG Köln, 12.06.1992 - Ss 204/92

    Betäubungsmittelstrafrecht: Psychische Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

  • BGH, 12.12.1984 - 3 StR 374/84

    Voraussetzungen für die Annahme eines täterschaftlichen Handelns

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