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   BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13   

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https://dejure.org/2014,8396
BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13 (https://dejure.org/2014,8396)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13 (https://dejure.org/2014,8396)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13 (https://dejure.org/2014,8396)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO
    Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: Ablauf der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung)

  • rewis.io

    Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: Ablauf der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 469
  • StV 2015, 473 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20

    Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO , sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 - 3 StR 408/13; LR/Becker- StPO , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO , 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Bei dieser Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469 mwN).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Damit ist § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 4-8; vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3 f.; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; den Ablauf der Zwischenfrist abweichend bestimmend, nämlich anhand desjenigen Wochentags, der dem Wochentag entspricht, an dem die Frist beginnt: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vgl. dazu LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6).

    Zwar hat das Landgericht die Höchstdauer denkbar knapp nur um einen Tag überschritten (vgl. dazu RG, Urteil vom 27. Februar 1923 - I 112/23, RGSt 57, 266, 267) und dabei den Fristablauf womöglich anhand überholter Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1) irrtümlich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2016 - 2 Ws 572/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Beschwerde des Nebenklägers gegen einen

    Als sich der Angeklagte am Nachmittag des 04.11.2015 immer noch in stationärer Behandlung befand und ein Fortsetzungstermin bei einer Nichtberücksichtigung des Termins vom 03.11.2015 (vgl. hierzu BGH NStZ 2009, 168 einerseits und BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 -, juris, andererseits) spätestens am 06.11.2015 hätte stattfinden müssen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 3.03.2014 - 3 StR 408/13 -, juris), eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ungewiss und der Verteidiger am 06.11.2015 durch einen anderen Termin verhindert war, setzte die Strafkammer nach Anhörung von Staatsanwaltschaft, Nebenklägervertreterin und Verteidiger die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 04.11.2015 aus; ein neuer Termin sollte später von Amts wegen bestimmt werden.
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