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   BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17   

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https://dejure.org/2017,46613
BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17 (https://dejure.org/2017,46613)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2017 - 3 StR 410/17 (https://dejure.org/2017,46613)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2017 - 3 StR 410/17 (https://dejure.org/2017,46613)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 76a StGB; § 435 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit; Beruhen der Anlasstat; unzutreffende Vorstellungen von der Wirklichkeit; Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; umfassende Darstellung der für die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 413 StPO, § 435 StPO, § 76a Abs 1 S 1 StGB
    Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigem Täter

  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 413 StPO, § 435 StPO, § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 435 Abs. 1 StPO, § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Erforderlichkeit einer aufgrund aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigem Täter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Erforderlichkeit einer aufgrund aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 235
  • StV 2019, 233 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17

    Sicherungsverfahren: Zulässigkeit von Einziehungsentscheidungen;

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17
    Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur früheren Gesetzeslage nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 3; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Asservate der Einziehung unterliegen' (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 4).

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 181/17

    Fehlende Darlegung der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bei Anordnung der

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17
    In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 3 StR 181/17, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.03.2016 - 4 StR 39/16

    Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17
    Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur früheren Gesetzeslage nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 3; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21

    Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft

    Das Landgericht hat die Einziehung der im Eigentum der Beschuldigten stehenden Tatmittel auf § 74 StGB gestützt, ohne zu bedenken, dass diese Rechtsfolge bei - wie hier - schuldlos Handelnden nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19, StV 2020, 371; vom 22. Juni 2021 - 5 StR 165/21 jeweils mwN).

    aa) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen gesonderten Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt hatte; weder Ausführungen in der Antragsschrift, dass bestimmte Gegenstände der Einziehung unterliegen, noch einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung sah die Rechtsprechung als hierfür ausreichend an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19, RuP 2020, 36).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 501/22

    Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

    Die Einziehung von Tatmitteln bei - wie hier - schuldlos Handelnden kann jedoch nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 3 mwN; vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235).
  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20

    Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren;

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 352/19

    Unzulässigkeit einer Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ?Die Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnen? (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235).
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