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   BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15   

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https://dejure.org/2016,7471
BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15 (https://dejure.org/2016,7471)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2016 - 3 StR 417/15 (https://dejure.org/2016,7471)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2016 - 3 StR 417/15 (https://dejure.org/2016,7471)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 230 StGB; § 239 StGB; § 261 StPO; § 271 StPO; § 274 StPO; § 374 StPO; § 376 StPO; § 17 JGG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung (Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung; Interesse an der öffentlichen Klage; Schreibversehen; Zusammentreffen von Offizialdelikt und Privatklagedelikt); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 223 StGB, § 230 StGB, § 264 Abs 1 StPO, § 376 StPO
    Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und Offizialdelikt

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 223 Abs. 1 StGB, § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 376 StPO, § 374 StPO, § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 223 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO, § 239 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 4 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 47 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ; Einheitliche Verfahrensführung bei Zusammentreffen eines Privatklage- und eines Offizialdelikts

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und Offizialdelikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung; Einheitliche Verfahrensführung bei Zusammentreffen eines Privatklage- und eines Offizialdelikts

  • rechtsportal.de

    Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung; Einheitliche Verfahrensführung bei Zusammentreffen eines Privatklage- und eines Offizialdelikts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperverletzung - und das besondere öffentliche Interesse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsberaubung - wenn der Schlüssel von innen steckt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Öffentliches Interesse" kann auch "besonderes öffentliches Interesse" heißen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 680
  • NStZ-RR 2018, 167
  • StV 2016, 696
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.02.2020 - StB 2/20

    Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei

    In einem solchen Fall kommt dem Erziehungsgedanken allerdings bereits bei der Bestimmung von Art und Dauer der jugendrechtlichen Sanktion ein - wenn überhaupt - allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680 f.).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der

    Nur wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf ein relatives Antragsdelikt erstreckt, liegt darin - sofern keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, StraFo 2016, 212).
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 114/16

    Strafantragserfordernis beim Diebstahl geringwertiger Sachen (keine konkludente

    Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, juris Rn. 6).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Denn dem Erziehungsgedanken kommt bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion eines bei Verurteilung erwachsenen Angeklagten nur ein geringes Gewicht zu (BGH NStZ 2016, 101, Rn. 5 bei juris; BGH NStZ 2016, 680, Rn. 19 bei juris; ebenso Brunner/Dölling, a.a.O. § 18 JGG Rn. 31; zur gänzlichen Ablehnung einer Erziehung Erwachsener durch andere Vertreter der Literatur siehe bereits oben unter a)).

    Während in den beiden oben genannten Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erstinstanzliche Strafaussprüche beanstandet wurden, weil dem Erziehungsgedanken gegenüber einem bei Aburteilung 23 Jahre und sieben Monate alten Angeklagten bzw. gegenüber zwei zum Zeitpunkt der Aburteilung 24 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten zu viel Gewicht beigemessen worden sei (BGH NStZ 2016, 101 und NStZ 2016, 680), missbilligte z.B. der.

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Der 3. Senat hob das Urteil jeweils im Rechtsfolgenausspruch auf, da die Jugendkammer nicht bedacht habe, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten ein allenfalls geringes Gewicht zukomme (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, juris Rn. 19, NStZ 2016, 680, 681).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
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