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   BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10   

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https://dejure.org/2011,7085
BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10 (https://dejure.org/2011,7085)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - 3 StR 426/10 (https://dejure.org/2011,7085)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10 (https://dejure.org/2011,7085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 3 StPO, § 46 StGB
    Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit einer Punktstrafe

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Vereinbarung einer Punktstrafe i.R.d. Verständigung über die Strafbemessung bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags durch das Gericht

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit einer Punktstrafe

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit einer Punktstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257c Abs. 3
    Möglichkeit der Vereinbarung einer Punktstrafe i.R.d. Verständigung über die Strafbemessung bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 648
  • StV 2011, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 359/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Bande); Absprache

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Urteilsgründe legen nahe, dass das Landgericht lediglich die im Rahmen der getroffenen Verfahrensabsprache unzulässig vereinbarte Punktstrafe festgesetzt hat und daher die mitgeteilten Erwägungen zur Strafbemessung nur vorgeschoben und nicht ernst gemeint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10 unter Hinweis auf Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 11).

    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Hierin besteht eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 mwN; Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07, NStZ-RR 2007, 245).

    Für ein Vorgehen nach § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84) sieht der Senat hier keinen Anlass.

  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Hierin besteht eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 mwN; Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07, NStZ-RR 2007, 245).
  • BGH, 06.10.2010 - 2 StR 354/10

    Rechtsfolgen einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Im Hinblick auf die vom Landgericht zum Inhalt der Verständigung gemachte Erklärung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer späteren Vollstreckungsentscheidung verweist der Senat auf die Beschränkung in § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sowie auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10, StRR 2010, 466.
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10

    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10

    Strafzumessung nach Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe in

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Das Gericht gibt nach § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO den Inhalt einer möglichen Verständigung bekannt und macht dabei regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648; Beschluss vom 16. März 2011 - 1 StR 60/11, StV 2012, 134, 135).
  • BGH, 03.09.2013 - 5 StR 318/13

    Verständigung (Abgrenzung von Angabe eines für den Fall der Verständigung in

    b) Dass das Landgericht vorliegend neben der Strafuntergrenze nicht auch eine -obergrenze für den Fall eines Geständnisses angegeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648), macht die Rüge - auch unter Berücksichtigung des in § 300 StPO enthaltenen Rechtsgedankens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418) - nicht geltend.

    Der Senat besorgt daher nicht, sie könnten "nicht ernst gemeint" sein und sollten lediglich das Verhängen einer zuvor vereinbarten "Punktstrafe" begründen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527, vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, NStZ 2011, 231, 232, und Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648).

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

    b) Dass die Strafkammer in dem vorgenannten Gespräch anstelle von Strafober- und -untergrenzen jeweils nur eine bestimmt bezeichnete Strafe (Punktstrafe) bei Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat, ist zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa auch die Verletzung einer in systematischer Hinsicht dem Verfahrensrecht zuzuordnenden Bestimmung auf die Sachrüge Beachtung finden (vgl. für § 257c StGB im Fall der unzulässigen Vereinbarung einer Punktstrafe BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648).
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 595/14

    Belehrung über die eingeschränkte Bindungswirkung einer Verständigung;

    Mit Blick auf das hier beobachtete Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag einen Strafrahmen, also eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze, angeben muss (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648, und vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, StV 2013, 741), entgegen der Anfrage von Rechtsanwalt P. am siebten Hauptverhandlungstag aber nicht verpflichtet ist, dem Angeklagten auch mitzuteilen, welche Strafe bei einem Schuldspruch nach "streitiger Hauptverhandlung" in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14).
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    Überdies kann in Anbetracht seiner von der Revision wiedergegebenen Äußerungen über die Straferwartung nicht ausgeschlossen werden, dass das von ihm zuvor mit der Generalstaatsanwaltschaft geführte Telefonat auf die Verhängung einer sog. Punktstrafe ausgerichtet war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648; KK/Moldenhauer/Wenske, StPO, 8. Aufl., § 257c Rn. 20 mwN).
  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 393/13

    Inbegriffsrüge

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 mwN).
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 497/14

    Erfolgreiche Rüge der fehlenden Belehrung über mögliche Abweichungen des Gerichts

    Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag zwar einen Strafrahmen, also eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze, angeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648), entgegen der Ansicht der Revision bei einer Verständigung aber nicht verpflichtet ist, dem Angeklagten auch mitzuteilen, welche Strafe bei einem Schuldspruch nach "streitiger Hauptverhandlung" in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).
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