Rechtsprechung
BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 176 StGB; § 177 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind; einschränkende Auslegung; Vergewaltigung der Mutter vor den Augen des Kindes); Vergewaltigung (strafschärfende Berücksichtigung des bis zum Samenerguss vollzogenen ungeschützten ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
- rewis.io
Sexueller Missbrauch eines Kindes durch Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind: Vergewaltigung der Kindesmutter in Anwesenheit des Kindes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 17.05.2018 - 22 KLs 3/18
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 203
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 2 Ws 1/20
Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Erheblichkeit exhibitionistischer …
Durch § 176 StGB wird die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern geschützt, weshalb sie von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freigehalten werden sollen (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 3 StR 427/18 -, juris Rn. 5). - LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20 Allerdings ergibt sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus der Aussage der Zeugin, dass die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied von handlungsleitender Bedeutung war, d. h., dass er J. S. so in das sexuelle Geschehen einbeziehen wollte, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ein entscheidender Faktor war (BGH, Beschluss v. 18.12.2018, 3 StR 427/18; BGH, Urteil v. 09.12.2015, 2 StR 261/15; BGH, Urteil v. 14.12.2004, 4 StR 255/04, jeweils n. juris).