Rechtsprechung
BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 176 StGB; § 177 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind; einschränkende Auslegung; Vergewaltigung der Mutter vor den Augen des Kindes); Vergewaltigung (strafschärfende Berücksichtigung des bis zum Samenerguss vollzogenen ungeschützten ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
- rewis.io
Sexueller Missbrauch eines Kindes durch Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind: Vergewaltigung der Kindesmutter in Anwesenheit des Kindes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen an der Mutter vor dem gemeinsamen Kind; Gebotenheit einer einschränkenden Anwendung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 17.05.2018 - 22 KLs 3/18
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 203
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22
Zum gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom …
Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 427/18, NStZ 2019, 203 Rn. 9 f.; Urteil vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 155 f.). - OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 2 Ws 1/20
Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Erheblichkeit exhibitionistischer …
Durch § 176 StGB wird die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern geschützt, weshalb sie von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freigehalten werden sollen (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 3 StR 427/18 -, juris Rn. 5). - BGH, 17.01.2023 - 4 StR 216/22 Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist, es ihm hierauf also ankommt (vgl. BGH…, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 2 StR 261/15 Rn. 5;… Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 79/14, BGHSt 60, 44 Rn. 19;… Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 StR 699/10 Rn. 4; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 378 ff.; offen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 427/18 Rn. 5 f.;… Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 370/12 Rn. 4).
- LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20 Allerdings ergibt sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus der Aussage der Zeugin, dass die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied von handlungsleitender Bedeutung war, d. h., dass er J. S. so in das sexuelle Geschehen einbeziehen wollte, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ein entscheidender Faktor war (BGH, Beschluss v. 18.12.2018, 3 StR 427/18; BGH, Urteil v. 09.12.2015, 2 StR 261/15; BGH, Urteil v. 14.12.2004, 4 StR 255/04, jeweils n. juris).
- BGH, 09.08.2022 - 1 StR 103/22
Einbeziehen eines Tatopfers in die eigenen sexuellen Handlungen eines Täters …
Dies wäre für die Bejahung einer von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 aber hier erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 427/18 Rn. 4; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 380 f.; jeweils mwN).