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   BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96   

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https://dejure.org/1996,2403
BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96 (https://dejure.org/1996,2403)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1996 - 3 StR 43/96 (https://dejure.org/1996,2403)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96 (https://dejure.org/1996,2403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit - Psychischer Defekt - Nachtatverhalten - Tätergefährlichkeit - Strafschärfung - Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 63; StPO § 200, § 265

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 193
  • StV 1996, 361
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87

    Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages -

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 27.05.1988 - 3 StR 4/88

    Affekttypischer Erinnerungsverlust als Indiz der Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 279/87

    Anforderungen an eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Fehlen der

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    b) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand, weil nach den auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützten Darlegungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu besorgen ist, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, wie für eine Maßnahme nach § 63 StGB notwendig, positiv festgestellt, sondern lediglich im Sinne einer nicht ausschließbaren und deswegen (allein) bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Möglichkeit angenommen worden sind (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 239/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angekagten - Sexuelle Übergriffe

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Die Tatfeststellungen genügen noch den Anforderungen, die bei gleichartigen Serientaten unter Beachtung der besonderen Bedingungen einer Vielzahl sich über einen langen Zeitraum erstreckender Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes an die Tatkonkretisierung im Urteil zu stellen sind (vgl. BGHSt 40, 138, 160; BGH NStZ 1994, 502; NStZ 1995, 78; BGH StV 1995, 342).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Die Tatfeststellungen genügen noch den Anforderungen, die bei gleichartigen Serientaten unter Beachtung der besonderen Bedingungen einer Vielzahl sich über einen langen Zeitraum erstreckender Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes an die Tatkonkretisierung im Urteil zu stellen sind (vgl. BGHSt 40, 138, 160; BGH NStZ 1994, 502; NStZ 1995, 78; BGH StV 1995, 342).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96
    Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14).
  • BGH, 24.08.1994 - 1 StR 432/94

    Feststellung einzelner Taten durch Verschaffen der Überzeugung von einer

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    b) Allerdings braucht eine Veränderung des Tatzeitraumes die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19).
  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 297/13

    Zuhälterei (Begriff der Ausbeutung: Erforderlichkeit von Feststellungen zur Höhe

    Zwar braucht nicht jede Veränderung oder Erweiterung des Tatgeschehens die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von dieser Tatmodalität nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; Urteil vom 28. Mai 2002 - 5 StR 55/02; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19).
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03

    Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität;

    Sie ist aber nur dann unschädlich, wenn die in der Anklage beschriebene prozessuale Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen ausreichend individualisiert ist (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19).
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 153/14

    Mangelnde Anklage (Eröffnungsbeschluss; Begriff der Tat im prozessualen Sinne und

    Zwar braucht eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 2 StR 311/13 Rn. 4; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19).
  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 454/15

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; keine automatische Aufhebung der

    Eine solche Identität kann vielmehr trotz veränderter zeitlicher Einordnung bestehen bleiben, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 55/02

    Verfahrenshindernis (wirksame Anklage); Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Zwar mag bei dem sexuellen Mißbrauch von Kindern im häuslich-familiären Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung des Geschehens für die Feststellung einzelner Taten von besonderer Bedeutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichförmigen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Die um mehr als ein Jahr differierende Tatzeit sowie die Modifikationen im Tatablauf stellen die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat hier nicht in Frage (§ 264 Abs. 1 StPO); denn die zeitliche Verknüpfung der Tat mit dem Einzug des Angeklagten sowie ihre Kennzeichnung als erste der Mißbrauchsserie zum Nachteil der Nebenklägerin lassen keinen Zweifel aufkommen, daß das abgeurteilte Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfaßt war, zumal der Tatort und der Kern des Mißbrauchsgeschehens (Geschlechtsverkehr) unverändert geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8, 19, 22).
  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 398/14

    Angeklagte Tat als Grenze der Urteilsfindung (angeklagter Tatzeitraum)

    Da die Taten der bezeichneten Serie nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind, kommt der Tatzeit maßgebliche Bedeutung dafür zu, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft des Freispruchs erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 407/09, NStZ 2010, 346 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8).
  • BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98

    Teilfreispruch wegen fehlender Bestimmtheit von Missbrauchshandlungen - Pflicht

    Zwar ist die Feststellung der Tatzeit nicht stets zur Individualisierung der Tat als eines konkreten, von gleichen oder ähnlichen Vorfällen abgrenzbaren Geschehens notwendig; eine Tat kann auch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung durch andere tatsächliche Merkmale, etwa das Opfer (z. B. bei Tötungsverbrechen), einen einmaligen Taterfolg oder die sie sonst kennzeichnenden Umstände, derart konkretisiert sein, daß Zweifel an ihrer Unterscheidbarkeit von anderen Taten nicht aufkommen können (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 26).
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