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   BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18   

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https://dejure.org/2018,40609
BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18 (https://dejure.org/2018,40609)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2018 - 3 StR 432/18 (https://dejure.org/2018,40609)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 (https://dejure.org/2018,40609)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 223 StGB
    Anforderungen an die Erheblichkeit von Körperverletzungen bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (geringe Gewaltanwendung; unwesentliche Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 20 StGB, § 63 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines psychischen Defekts (hier: Würgen von Menschen)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Notwendige Feststellungen zur Erheblichkeit von Körperverletzungen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 63 S. 1; StGB § 223 Abs. 1
    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines psychischen Defekts (hier: Würgen von Menschen)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    Unterbringung nach § 63 StGB: Kleine Körperverletzung als drohende Tat reicht nicht...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Prognoseentscheidung bei Unterbringungsanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 173
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 400/10

    Vorsätzliche Körperverletzung (Schwitzkasten)

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18
    Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Würgen für die Geschädigte mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 223 Rn. 4 mwN; ferner BGH, Urteil vom 15. September 2010 - 2 StR 400/10, juris Rn. 3, 6, 14 zum sog. "Schwitzkasten') bzw. mit einer Schädigung der Gesundheit (vgl. Fischer, aaO Rn. 8 mwN) verbunden war.
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14

    Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18
    Denn diese Feststellung belegt keinen pathologischen, somatisch-objektivierbaren Zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269 mwN).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, juris Rn. 7).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18
    Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "schwer' geschädigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338).
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 683/18; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20 Rn. 16; vom 2. September 2020 - 1 StR 273/20 Rn. 11 und vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 5; je mwN).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 30/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; versuchte

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12; und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6; und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; jeweils mwN).
  • LG Kleve, 06.01.2020 - 120 KLs 22/19

    Unterbringung, Gewaltschutzanordnung, Verfolgungswahn

    Bei dieser Kriminalprognose hat die Kammer Folgendes bedacht: Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26.07.2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10.04.2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31.10.2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 04.07.2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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