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   BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91   

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https://dejure.org/1992,2307
BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nebenkläger - Revision - Revisionsbegründung - Unterschrift des Rechtsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 401
    Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1398
  • MDR 1992, 594
  • NStZ 1992, 347
  • Rpfleger 1992, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    a) Die Revisionsanträge des Nebenklägers und ihre Begründung können nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91, NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 401 Rn. 2) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden.
  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 1 RBs 138/15

    Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. nur: BGH NJW 1992, 1398; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 - IV - 2 RBs 37/14 = BeckRS 2014, 16347).Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2015, aber auch auf ihren Schweregrad an (vgl. insoweit: BayObLGSt 2003, 132, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Es wird dem Grunde nach verkannt, dass der Nebenkläger Revisionsanträge und Revisionsbegründung nach §§ 397, 401, 390 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen kann (BGH NJW 1992, 1398), denn die durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 entstandene Gesetzeslücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO zu schließen (vgl. BGH aaO.; BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 401 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07

    Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt

    Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen (BGH NJW 1992, 1398 f.), an der es hier fehlt.
  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 53/13

    Willkürverbot; Beschwerdebefugnis; Nebenkläger

    Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, der Nebenkläger müsse bei der Anbringung und Begründung von Revisionsanträgen die Formvorschrift des § 390 Abs. 2 StPO beachten, kann dies schon deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, weil diese Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91 -, NJW 1992, 1398).
  • BGH, 17.09.1996 - 1 StR 526/96

    Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Mit Beschluß vom 30. Juli 1996 hat die Strafkammer die Revision des Nebenklägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 6. Mai 1996 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (§ 390 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung; vgl. BGH NJW 1992, 1398 f.) begründet worden war; der die allgemeine Sachrüge enthaltende Schriftsatz vom 22. Juli 1996 wurde lediglich von einem Rechtsstudenten unterzeichnet, der damals in der Kanzlei des Nebenklägervertreters tätig war.
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