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   BGH, 18.02.2014 - 3 StR 442/13   

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https://dejure.org/2014,4695
BGH, 18.02.2014 - 3 StR 442/13 (https://dejure.org/2014,4695)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2014 - 3 StR 442/13 (https://dejure.org/2014,4695)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13 (https://dejure.org/2014,4695)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB
    Anrechnung von in Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachter gemeinnütziger Arbeit bei der Gesamtstrafenbildung

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 138
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Gesamthöhe der Geldauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts S vom 00.00.0000 (26b Ls-39 Js 168/13-7/18 BEW) hat die Kammer die durch den Angeklagten hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 125, 00 Euro mit zehn Tagen gemäß §§ 58 Abs. 2 S. 2, 56f Abs. 3 S. 2 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren angerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2017- 1 StR 555/16 - BeckRS 2017, 105605; BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - 3 StR 442/13 - BeckRS 2014, 6116; BGH, Beschluss vom 20.03.1990 - 1 StR 283/89 - NJW 1990, 1674).
  • BGH, 24.01.2024 - 3 StR 453/23

    Gesamtstrafenbildung - und die Anrechnung erbrachter Bewährungsleistungen

    Werden - wie hier - zur Bewährung ausgesetzte Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine unbedingte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ist das Tatgericht gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 1 StR 116/23, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 19. Juli 2023 - 4 StR 19/23, juris Rn. 3; vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, juris Rn. 3; vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung einer

    Der Senat holt die versäumte Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf zwei Monate fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN).
  • BGH, 22.02.2017 - 1 StR 555/16

    Gesamtstrafe und Strafaussetzung (Widerruf der Strafaussetzung)

    Die hier durch das Landgericht erfolgte Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe (UA S. 147) genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4 und vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 (nur Leitsatz)).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei

    Danach sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die erneut zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, BeckRS 2014, 6116; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382).
  • BGH, 19.07.2023 - 4 StR 19/23

    Anrechnung von i.R. der Strafaussetzung zur Bewährung der Strafe aus dem

    Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138; Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 15.08.2018 - 4 StR 250/18

    Überprüfung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f. (Ls); Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 (Ls); Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2014 - 4 Ss 411/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Maßstab für die Anrechnung von erfüllten

    Der zugrunde gelegte Berechnungsmodus bewegt sich im Übrigen auch im Rahmen eigener Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung geleisteter Arbeitsstunden (im Beschluss NStZ-RR 2009, 201 wurden 200 Stunden mit 40 Tagen und im Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13 - 100 Stunden mit einem Monat angerechnet).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Dieser "Härteausgleich" dafür, dass diese Arbeitsleistung nicht mehr zum Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Strafe führen kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber regelmäßig nicht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzenden Anrechnung auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGH NStZ-RR 2014, 138 = BeckRS 2014, 6116; BGH NStZ-RR 2009, 201; BGH NStZ-RR 1996, 162 = BeckRS 9998, 24127; BGH NJW 1990, 1674; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 3 Ws 150/19).
  • BGH, 14.11.2017 - 5 StR 504/17

    Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Bewährungsauflagen durch eine die

    Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf einen Monat fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN).
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