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   BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08   

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https://dejure.org/2008,4264
BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08 (https://dejure.org/2008,4264)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 StR 450/08 (https://dejure.org/2008,4264)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08 (https://dejure.org/2008,4264)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bedeutung von der Allgemeinheit als harmlos oder nur belästigend eingestufter Verbrechen und damit verbundener geringfügiger Beeinträchtigungen des Tatopfers für die Gefährlichkeitsprognose

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 252

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bedeutung von der Allgemeinheit als harmlos oder nur belästigend eingestufter Verbrechen und damit verbundener geringfügiger Beeinträchtigungen des Tatopfers für die Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 689
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).

    bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelassen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564).

  • BGH, 24.11.2004 - 1 StR 493/04

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung nur bei zumindest

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73).

    aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).

  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH NStZ-RR 2005, 303, 304).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212).
  • BGH, 15.08.2007 - 2 StR 309/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Prognoseentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212).
  • BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06

    Beleidigung (sexuelle Ansinnen); Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08
    bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelassen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 72/18

    Gewichtung der Anlasstat bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Dabei hat die Strafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass sich die Erheblichkeit bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei - hier vorliegender - Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30 mwN).

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass auch Verbrechen in besonders gelagerten Ausnahmefällen trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 Satz 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle unter Umständen nicht erreichen; dies gilt etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben (vgl. für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH, Urteil vom 27. November 2008 aaO; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303).

  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

    Selbst Verbrechen im technischen Sinne (§ 12 StGB) können im Einzelfall nach der Art ihrer Ausführung als bloße Belästigungen einzustufen sein (BGH Urteil vom 27. November 2008, 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303 [304]: versuchte Räuberische Erpressung durch einmalige schriftliche Drohung).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 489/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahr der Begehung

    Eine Gefahr der Begehung "erheblicher rechtswidriger Taten", das heißt die Wahrscheinlichkeit höheren Grades für schwere Störungen des Rechtsfriedens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 89/06 -, NStZ-RR 2006, 265; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08 -, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30), ist damit jedoch nicht belegt.
  • BGH, 05.07.2011 - 5 StR 229/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose;

    2 Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30).
  • BGH, 18.05.2015 - 5 StR 169/15

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Es fehlt eine nähere Begründung unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier angesichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014 - 4 StR 183/14 und - 1 StR 364/14 mwN).
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