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   BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14   

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https://dejure.org/2014,38922
BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14 (https://dejure.org/2014,38922)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 StR 455/14 (https://dejure.org/2014,38922)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14 (https://dejure.org/2014,38922)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 224 StGB; § 255 StGB; § 253 StGB; § 250 StGB; § 54 StGB
    Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und schwere räuberischer Erpressung (Körperverletzung als Mittel der Beendigung der räuberischen Erpressung); unzureichende Begründung der Gesamtstrafenbildung

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1989 - 3 StR 161/89

    Beschwer bei Verhängung niedrigerer als in der Urteilsberatung beschlossener

    Auszug aus BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14
    Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts begegnet bereits für sich genommen Bedenken, weil es aus den Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten für die besonders schwere räuberische Erpressung sowie drei Jahren und neun Monaten für die gefährliche Körperverletzung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet, mithin die Einsatzstrafe erheblich bis in die Nähe der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässigen oberen Grenze erhöht hat, ohne dies - wie erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 3 StR 161/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 3; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8) - in eingehender Weise zu begründen.
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14
    Dies gilt selbst, wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht (eindeutig) festgestellt werden kann, weil dann zumindest auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, NJW 1992, 2103, 2104).
  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14
    Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts begegnet bereits für sich genommen Bedenken, weil es aus den Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten für die besonders schwere räuberische Erpressung sowie drei Jahren und neun Monaten für die gefährliche Körperverletzung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet, mithin die Einsatzstrafe erheblich bis in die Nähe der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässigen oberen Grenze erhöht hat, ohne dies - wie erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 3 StR 161/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 3; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8) - in eingehender Weise zu begründen.
  • BGH, 21.12.1995 - 5 StR 392/95

    Revision - Tateinheit - Tatmehrheit

    Auszug aus BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14
    § 265 StPO steht einer derartigen Umstellung grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 392/95, NStZ 1996, 296 f.) Der - geständige - Angeklagte hätte sich bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders oder gar besser verteidigen können.".
  • BGH, 20.02.2024 - 3 StR 466/23
    Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    Danach bestand zwischen beiden Delikten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit stehen.
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Dies gilt erst recht, wenn sie sich gar der oberen Strafrahmengrenze nähern (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09 Rn. 8; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 Rn. 5; vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 Rn. 17; vom 22. März 1995 - 3 StR 625/94 Rn. 6 und vom 20. März 1985 - 2 StR 44/85 Rn. 14; Beschlüsse vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83 Rn. 4), also den eröffneten Strafrahmen ausschöpfen.
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 217/23

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 555/14

    Natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung und Beleidigung

    Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.
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