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BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO
Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen Rechtsmittelziels) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Anfechtungsrecht eines Nebenklägers
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Anforderungen an die Nebenklägerrevision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 57
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90
Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …
Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08
Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). - BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die …
Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08
Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
- BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei …
Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH…, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07 Rn. 13;… Beschlüsse vom 30. Januar 1991 - 4 StR 485/90 Rn. 3 f. und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08). - BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14
Darzulegende Gesetzesverletzung (Revision der Nebenklage)
Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN).