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   BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01   

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BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
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Tritte gegen den Kopf

§§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 251 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Gewalt nach Vollendung der Wegnahme; Erfolgsqualifizierter Versuch

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2187
  • NStZ 2001, 371
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 640/66

    Begriffliche Möglichkeit einer versuchten schweren Körperverletzung - Billigendes

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt 21, 194).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Wesentlich ist, daß sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht hat, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Raub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 251 Todesfolge 3, 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    a) Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, dass der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung des Raubdelikts kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, dass der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (BGH, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1 und vom 10. Mai 2001 - 3 StR 99/01, BGHR StGB § 251 Versuch 2; vgl. auch Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 18 Rn. 82).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 415/20

    Konstellationen des Versuchs bei der Brandstiftung mit Todesfolge

    a) Beim Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts wird regelmäßig zwischen zwei Konstellationen unterschieden (vgl. exemplarisch BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, BGHSt 64, 80 Rn. 12; vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 18 Rn. 9 ff. mwN; LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl., vor § 22 Rn. 107 ff. mwN; BeckOK StGB/Kudlich, 50. Ed., § 18 Rn. 17.1 mwN):.

    c) Aus den genannten Gründen sind etwa die §§ 178 und 251 StGB versucht, wenn das Opfer die Gewaltanwendung entgegen dem Tatplan überlebt und auch Beischlaf oder Wegnahme fehlschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 324/11, juris Rn. 2; insoweit nicht eindeutig BGH, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1; vom 10. Mai 2001 - 3 StR 99/01, BGHR StGB § 251 Versuch 2).

  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).
  • LG Dortmund, 27.11.2018 - 39 Ks 15/17

    Borussia Dortmund: BVB-Bombenleger zu 14 Jahren Haft verurteilt

    Insoweit erfasst der Tatbestand von § 308 Abs. 3 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge, sodass ein Versuch möglich ist (LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl. 2008, § 308 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.03.2001, 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371 zu § 251 StGB).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09

    Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung)

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01

    Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte

    Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).
  • LG Bochum, 06.08.2018 - 7 Ks 9/17
    Der Angeklagte beging weiter einen versuchten Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249, 251, 22 StGB zum Nachteil Q. Da bei vollendeter Raubtat die vom Vorsatz umfasste Todesfolge nicht eingetreten ist, liegt (nur) ein Versuch der Erfolgsqualifizierung vor (BGH 1 StR 640/66; BGHSt 21, 194; BGH 3 StR 46/01; 3 StR 99/01).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11

    Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit

    Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war.
  • LG München II, 17.12.2018 - 1 Ks 31 Js 31011/15

    Berücksichtigung einer ausländischen Vorverurteilung

    aa) Der Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, dass der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt - so genannter erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, dass der Einsatz der im Sinn des § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich die (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolg nicht bewirkt - so genannte versuchte Erfolgsqualifizierung (vgl. Beschluss des BGH vom 29.03.2001, Az. 3 StR 46/01).
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