Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4734
BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15 (https://dejure.org/2016,4734)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - 3 StR 473/15 (https://dejure.org/2016,4734)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15 (https://dejure.org/2016,4734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 17 JGG; § 18 JGG; § 105 JGG
    Rechtsfehlerhafte Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; vor der Tat bereits angelegte erhebliche Persönlichkeitsmängel; pauschale und formelhafte Begründung; Schwere der Schuld)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 Alt 1 JGG, § 17 Abs 2 Alt 2 JGG
    Verfehlungen Jugendlicher: Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe; Vorliegen erheblicher Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat und im Zeitpunkt des Urteils

  • rewis.io

    Verfehlungen Jugendlicher: Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe; Vorliegen erheblicher Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat und im Zeitpunkt des Urteils

  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe; Vorliegen erheblicher Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat und im Zeitpunkt des Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schädliche Neigungen - und die Jugendstrafe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 681
  • StV 2016, 697
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15
    Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154).
  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12

    Jugendstrafe infolge schädlicher Neigungen; Strafzumessung (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15
    Nicht erkennbar bedacht hat es indes, dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24
    (a) Das Landgericht hat sich nicht mit der Persönlichkeitsentwicklung der nicht vorgeahndeten Angeklagten vor der Tatserie, insbesondere nicht mit etwaigen daraus ersichtlichen Erziehungsdefiziten, auseinandergesetzt, sondern die schädlichen Neigungen allein mit der Begehung der Betrugstaten begründet (UA S. 38 f.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16 Rn. 6 und vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15 Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Dies genügt zur Annahme einer Schwere der Schuld jedoch grundsätzlich nicht (vgl. BGH NStZ 2016, 681, Rn. 7 bei juris; MüKo-StGB/Radtke a.a.O. Rn. 64).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17

    Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang

    Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682).
  • LG Regensburg, 25.06.2020 - KLs 503 Js 29487/19

    Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels der Funkzellenauswertung bei Ablauf der

    Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (BGH NStZ 2016, 681; NStZ 2018, 658).

    Dabei können schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (BGH NStZ 2016, 681).

  • OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16

    Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters

    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs wäre im Falle einer erneuten Verurteilung zum einen zu bedenken, dass auch Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und warum für den Angeklagten y vom Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht nur im Zeitpunkt der vorliegend erstmals abgeurteilten Taten, sondern trotz der zwischenzeitlich erstmalig und über fast sieben Monate vollzogenen Untersuchungshaft auch noch zum Zeitpunkt des Urteilserlasses auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 StR 473/15 - m.w.N., Rn. 4, juris) und aus welchen Gründen daher insbesondere unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht maßgeblichen Gesichtspunkts des Erziehungsgedankens die Verhängung von Jugendstrafe geboten ist.
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen; sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 3 StR 532/17; Beschluss vom 26.01.2016, Az. 3 StR 473/15).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2022 - 2 OLG 53 Ss 43/22

    Anforderungen an Urteilsbegründung bei vollumfänglichem Einräumen der Tat

    a) Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist zu bedenken, dass auch Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und warum für den Angeklagten vom Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur im Zeitpunkt der vorliegenden Taten, sondern trotz zuvor in Rumänien verbüßter Strafhaft und zwischenzeitlicher Untersuchungshaft auch noch im Zeitpunkt des Urteilserlasses auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016, - 3 StR 473/15 - m. w. N., juris).
  • LG Neuruppin, 25.09.2018 - 12 KLs 7/18

    Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 StR 473/15, Rn. 4 nach juris).
  • AG Kerpen, 18.02.2019 - 46 Ls 61/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht