Rechtsprechung
BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen Rechts - Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung ind der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1986, 287
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00
Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe …
Dem stehen die von der Revision zitierten Entscheidungen - BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84 - = StV 1986, 287 und BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/82 - = NStZ 1983, 375 - nicht entgegen. - BGH, 10.04.2013 - 2 StR 19/13
Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers …
Die Revision musste nicht mitteilen, worüber in Abwesenheit des Verteidigers verhandelt worden war und welche Angaben zur Sache der in seiner Abwesenheit vernommene Zeuge N. und der Mitangeklagte Do. gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 670/82, NStZ 1983, 36; Urteil vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84, StV 1986, 287, 288).Die Vernehmung von Zeugen stellt ebenso wie die Einlassung eines Mitangeklagten zur Sache einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 - 2 StR 252/56, BGHSt 9, 243, 244; Urteil vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84, StV 1986, 287, 288;… Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 338 Rn. 37).
- OLG Hamm, 03.09.2013 - 4 RVs 111/13
Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei aktuell zu vollstreckender …
"Die in zulässiger Form erhobene - der Angeklagte hat dargelegt, dass er in wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht verteidigt war (zu vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1985 - 3 StR 473/84 - zit. nach juris) - Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist begründet, da die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. - OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1216/98
Aufhebung, notwendige Verteidigung, Straferwartung ab einem Jahr ohne Bewährung, …
Damit genügt die Verfahrensrüge den insoweit geltenden Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BGH, StV 1986, 287; Senat, Beschluss vom 05.06.1996 - 3 Ss 428/96 OLG Hamm).Da der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (vgl. BGHSt 15, 307; BGH StV 1986, 287; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Hamm, StV 1993, 180; Senat, Beschluss vom 26.06.1997 - 3 Ss 725/97 OLG Hamm), war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).