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BGH, 24.11.2000 - 3 StR 481/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Sexueller Mißbrauch - Schutzbefohlene - Verfolgungsverjährung - Vergehen - Strafausspruch - Schuldspruchänderung - Berücksichtigung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
Beurteilung des Strafrahmens bei Sexualdelikten im familiären Bezugsrahmen
Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 3 StR 481/00
Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). - BGH, 22.03.1994 - 4 StR 117/94
Verjährung - Strafzumessung - Strafschärfung - Verfolgbarkeit
Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 3 StR 481/00
Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
- BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16
Verjährung beim sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen
Mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen, insbesondere die strafschärfend bewerteten gravierenden psychischen Folgen der Taten für den Geschädigten, die ihn auch mehr als acht Jahre nach Beendigung der Übergriffe noch beeinträchtigen, schließt der Senat es indes aus, dass die Strafkammer, wäre sie nur von einem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ausgegangen, auf jeweils niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558). - BGH, 15.10.2015 - 3 StR 350/15
Strafschärfende Berücksichtigung inzwischen (hier: wegen Verjährung) nicht mehr …
Es ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden können, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis wie zwischenzeitlich eingetretene Strafverfolgungsverjährung entgegensteht, wenngleich nicht mit demselben Gewicht wie eine den Schuldspruch tragende Tat (BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3 mwN).