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   BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15   

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BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15 (https://dejure.org/2016,3407)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2016 - 3 StR 486/15 (https://dejure.org/2016,3407)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15 (https://dejure.org/2016,3407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73d StGB; § 73 StGB; § 29a BtMG; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Rechtsfehlerhafte Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anordnungsvoraussetzungen; deliktische Herkunft; nicht konkretisierbare Straftaten; Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73d StGB, § 73 StGB, § 73d Abs. 4, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls; Beurteilung einer deliktischen Herkunft von Bargeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls; Beurteilung einer deliktischen Herkunft von Bargeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Die Vorschrift des § 73d StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73d Rn. 11).
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Für diese Annahme reicht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine "ganz hohe Wahrscheinlichkeit' der deliktischen Herkunft nicht aus, vielmehr ist für die Anordnung des erweiterten Verfalls erforderlich, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 mwN).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Dies hindert es, in dem Verfahren wegen einer Anlasstat, die auf § 73d StGB verweist, Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83).
  • BGH, 29.08.2002 - 3 StR 287/02

    Verfall ("aus der Tat erlangt" iSd § 73 StGB); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen, die an die Darlegung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2002 - 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366, 367; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347).
  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 209/04

    Verfall (Erlangen); erweiterter Verfall (tatrichterliche Überzeugung); Einziehung

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen, die an die Darlegung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2002 - 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366, 367; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Die Vorschrift des § 73d StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73d Rn. 11).
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Die Vorschrift des § 73d StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73d Rn. 11).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15
    Für diese Annahme reicht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine "ganz hohe Wahrscheinlichkeit' der deliktischen Herkunft nicht aus, vielmehr ist für die Anordnung des erweiterten Verfalls erforderlich, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 mwN).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Eine Anwendung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF ist daher erst dann möglich, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB aF erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15, juris Rn. 5; vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83; vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73d Rn. 11).

    Dies hindert es, in dem Verfahren wegen einer Anlasstat, die auf § 73d StGB aF verweist, Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen der vorrangig anwendbaren §§ 73, 73a StGB zu prüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15, aaO; vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, aaO).

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 414/21

    Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Erweiterte Einziehung von Geldbeträgen

    Demnach hat der Angeklagte die 10.000 EUR aus einer oder mehreren konkretisierbaren verfahrensfremden Taten erlangt, weshalb der Anwendungsbereich des § 73a StGB nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13 und vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15; BGH NStZ 2020, 213; BGH NJW 2018, 3325 [3326]).
  • LG Kleve, 11.08.2017 - 120 KLs 22/17

    Erfolgsaussicht, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, schweigender

    Die Einziehung der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Rauschgifte, die Einziehung der bei den Verkäufen an xxxx xxxxxx erlangten Kaufpreise (Einziehung des Wertes von Taterträgen) und die Einziehung der sichergestellten 80.465 Euro (Erweiterte Einziehung von Taterträgen) obliegt nicht der Kammer, da insoweit die Zuständigkeit des Gerichts in Dortmund vorrangig ist (BT-Drs. 18/9525 Seite 66; BGH Beschlüsse vom 11.02.2016 - 3 StR 486/15; vom 23.11.2010 - 3 StR 421/10; vom 25.04.2017 - 3 StR 81/17).
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