Rechtsprechung
BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 249 StGB
Kein Raub bei bloßem Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung (hilflose Lage; konkludente Drohung; bestimmtes Verhalten; hilflose Lage) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 StGB
Raub: Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung - IWW
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes; Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme; Ausnutzung der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung
- rewis.io
Raub: Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 249
Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes; Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme; Ausnutzung der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung - datenbank.nwb.de
Raub: Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Raub - und die fortwirkende Gewalt
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 29.06.2016 - 22 KLs 26/15
- BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 143
- NStZ-RR 2018, 33
- StV 2019, 105
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
Raub und schwerer Raub: Erforderlichkeit von final auf die Wegnahme gerichteter …
Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16
Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). - BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16
Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität; …
Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16
Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93).
- BGH, 21.12.2022 - 4 StR 379/22
Räuberische Erpressung (finaler Zusammenhang: Ausnutzen der Fortwirkung der …
Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494;… Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH…, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 - 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 - 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144).