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   BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10   

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https://dejure.org/2011,1774
BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10 (https://dejure.org/2011,1774)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2011 - 3 StR 492/10 (https://dejure.org/2011,1774)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 (https://dejure.org/2011,1774)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 334 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 StPO
    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte); verwaltungsakzessorische Auslegung; Vorteil; Vertrag; Diensthandlung; Verwaltungsgebühr (Findungsrecht; Gesetzesvorbehalt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 331 StGB, §§ 331 ff StGB, § 333 StGB, § 334 Abs 3 Nr 2 StGB
    Bestechung: Gewährung von Zuwendungen an eine Schule im Zusammenhang mit einer Schulfotoaktion; Vorteilsbegriff

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über Ob und Wie einer Fotoaktion steht in dienstlichem Ermessen der Schulleitung bei fehlender bestehender ausdrücklicher Regelung; Dienstliches Ermessen der Schulleitung einer niedersächsischen Schule über Ob und Wie der Durchführung einer Fotoaktion an der ...

  • rewis.io

    Bestechung: Gewährung von Zuwendungen an eine Schule im Zusammenhang mit einer Schulfotoaktion; Vorteilsbegriff

  • ra.de
  • rewis.io

    Bestechung: Gewährung von Zuwendungen an eine Schule im Zusammenhang mit einer Schulfotoaktion; Vorteilsbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSchG § 43 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 5 S. 1
    Entscheidung über Ob und Wie einer Fotoaktion steht in dienstlichem Ermessen der Schulleitung bei fehlender bestehender ausdrücklicher Regelung; Dienstliches Ermessen der Schulleitung einer niedersächsischen Schule über Ob und Wie der Durchführung einer Fotoaktion an der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Geschäftsmodell der Schulfotografie"

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Schulfotografie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulfotografen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschäftspraktiken von Schulfotografen können den Tatbestand der Bestechung erfüllen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafbare Geschäftspraktiken von Schulfotografen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.05.2011)

    Regeln für Schulfotografie: Bundesgerichtshof fordert Bestechungs-Test

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bestechung als Geschäftspraktik von Schulfotografen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 333, 334 StGB
    Strafbarkeit eines Fotografen wegen Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Rahmen der Schulfotografie (Dr. Mark A. Zöller; ZJS 2011, 550)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger

  • rudolph-recht.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 19
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff.

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Der Einwand, die verwaltungsrechtlichen Vorgaben und mithin die strafrechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte könnten je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen (vgl. Ambos/Ziehn, NStZ 2008, 498, 501 mwN), greift nicht durch.

    Überdies handelt es sich bei Zuwendungen im Wert von mehreren hundert Euro nicht mehr um geringwertige Aufmerksamkeiten (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164, 166; Mitteilung aus dem Niedersächsischen Kultusministerium, Nds. SVBl. 2006, 145, 149).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03

    Schulfotoaktion

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Es hat sich dabei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03, NJW 2006, 225) orientiert und die Auffassung vertreten, dass die Angeklagten keinen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB angeboten, versprochen oder gewährt hätten.

    Einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG beim I. Zivilsenat, ob dieser an seiner im Urteil vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03, NJW 2006, 225, 227) geäußerten Rechtsauffassung festhalte, bedurfte es nicht.

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    a) Unter einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216, 217; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 331 Rn. 11).

    Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und die dadurch begründete Forderung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f.); denn andernfalls ließen sich die Bestechungstatbestände schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen - zumal letztlich auch eine Unrechtsvereinbarung ein "Vertragsverhältnis" im Sinne eines vereinbarten Austauschs von Leistungen darstellt.

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Aus dem Urteil des Senats vom 11. Mai 2006 (3 StR 389/05, NStZ 2006, 628, 630) ergibt sich nichts Abweichendes; denn dort bestand die Besonderheit, dass die Kommune, der der Vorteil zufließen sollte, Eigentümer aller Gesellschaftsanteile der Aktiengesellschaft war, die den Vorteil leisten sollte, sodass sie dieser gegenüber nicht als "Dritter" im Sinne der Bestechungstatbestände anzusehen war.
  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Danach ist nur das Anbieten, Versprechen oder Gewähren in gewissem Umfang üblicher Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04, NStZ 2005, 334, 335).
  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 727/97

    Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub - Beihilfe zur versuchten schweren

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils ist die zugunsten der Nebenbeteiligten ergangene (Grund-) Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 8 Rn. 60).
  • BGH, 26.10.2006 - 5 StR 70/06

    Bestechlichkeit (besonders schwerer Fall; Begriff des Ermessens); Amtsträger

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Demnach gab es für die jeweilige Schulleitung im Tatzeitraum bei der Durchführung von Fotoaktionen - sofern diese eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind - mehrere rechtmäßige Entscheidungsvarianten, so dass eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 70/06, NStZ 2007, 211, 212; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 332 Rn. 9).
  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof etwa bei der Beurteilung von Drittmitteleinwerbungen von Hochschulen einen "Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgabenstellung und der Strafvorschrift" auf der Tatbestandsebene gesucht (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 308 f.; vgl. auch zur "verwaltungsakzessorischen Auslegung" Rönnau, JuS 2003, 232, 237; Schreiber/Rosenau/Combé/Wrackmeyer, GA 2005, 265, 270; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 88).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und die dadurch begründete Forderung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f.); denn andernfalls ließen sich die Bestechungstatbestände schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen - zumal letztlich auch eine Unrechtsvereinbarung ein "Vertragsverhältnis" im Sinne eines vereinbarten Austauschs von Leistungen darstellt.
  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
    Das Tatgericht ist gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO verpflichtet, all diejenigen Umstände festzustellen und darzulegen, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant und zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 f.; Urteil vom 13. November 2008 - 5 StR 384/08, NStZ-RR 2009, 70, 71).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • BGH, 13.11.2008 - 5 StR 384/08

    Rechtfertigung durch Notwehr (Erforderlichkeit; gebotene Darlegung bei einem

  • BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90

    Gebührenfindungsrecht - Verordnungsgeber - Erteilung von Wunschkennzeichen

  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Unter einem Vorteil im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine unentgeltliche Leistung zu verstehen, die den Empfänger wirtschaftlich, rechtlich, persönlich oder ideell besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (BGH StV 2012, 19, 21).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Er kann auch im Abschluss eines Vertrages mit dem Amtsträger bestehen, auf den dieser keinen Anspruch hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f., und vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, StV 2012, 19).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Ein solcher Vorteil kann auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07, NStZ-RR 2007, 309, 310; vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, wistra 2011, 391, 392 f.; vom 22. März 2018 - 5 StR 566/17, NJW 2018, 1767, 1768 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)).
  • BGH, 14.12.2022 - StB 42/22

    BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im

    Unter einem Vorteil ist - ebenso wie bei den §§ 331 ff. StGB - grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, die das Mitglied oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die das Mitglied beziehungsweise der Dritte keinen Anspruch hat (s. BT-Drucks. 18/476 S. 7; zu §§ 331 ff. StGB BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, wistra 2011, 391 Rn. 19).

    Als taugliches Abgrenzungskriterium kann hierbei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, wistra 2011, 391 Rn. 22).

    Danach ist allenfalls das Anbieten, Versprechen oder Gewähren in gewissem Umfang üblicher Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen handelt (s. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, wistra 2011, 391 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Die Senatsentscheidung, auf die sich die Revision des Angeklagten W. für ihre abweichende Ansicht beruft (Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 389/05, NStZ 2006, 628, 630), betrifft die - hier nicht gegebene - Ausnahmekonstellation, dass der Vorteil der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers zufloss, die zugleich Eigentümerin aller Geschäftsanteile der vorteilsgewährenden Gesellschaft war (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, wistra 2011, 391, 394 Rn. 31; MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 80 mwN).
  • VGH Bayern, 08.07.2015 - 7 CE 15.450

    Schulfotoaktionen; Zustimmung der Schulleitung; Zuwendungen; strafrechtliche

    Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 14. November 2011 die staatlichen Schulen in Bayern, die Staatlichen Schulämter sowie die Ministerialbeauftragten für die Realschulen, Gymnasien sowie die Fachoberschulen und Berufsoberschulen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 - unterrichtet.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 - klargestellt, dass § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Bestechung) bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf die Ermessensentscheidung eines Amtsträgers (hier: die erforderliche Zustimmung der Schulleitung zur Durchführung einer Schulfotoaktion) Einfluss zu nehmen.

    Wenn der Täter mit einer angebotenen Zuwendung tatsächlich nicht den organisatorischen Aufwand bei der Durchführung der Fotoaktionen vergüten, sondern die Schulleitung dahin beeinflussen will, ein konkretes Unternehmen mit der Fotoaktion zu betrauen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH, U.v. 26.5.2011 - 3 StR 492/10 - juris Rn. 9).

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 246/20

    Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Schulen (Schulfördervereine;

    Ungeachtet dessen hatte - nachdem sich bereits im Jahr 2007 das Oberlandesgericht Celle gegen die Auffassung des I. Zivilsenats des BGH gestellt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164) - der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2011 judiziert, dass die Gewährung von Sach- und Geldleistungen an Schulen im Rahmen von Schulfotoaktionen strafbar sein kann, soweit die Leistungen in unlauterer Weise mit einer Diensthandlung verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, BeckRS 2011, 19181).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Hiervon als "Dritter" umfasst ist auch die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers selbst (BGH, Urteil v. 26.05.2011, Az. 3 StR 492/10, BeckRS 2011, 19181 Rz. 31 f.).
  • VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
    zu § 331 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 566/17 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, juris Rn. 10; zum beamtenrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 19.99 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 - 2 C 27.94 -, juris Rn. 23.

    BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 -, juris Rn. 22; eingehender differenzierend Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, juris Rn. 11; Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, juris Rn. 45.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2016 - 4 L 77/16

    Zur Festsetzung der Wertgrenzen nach § 99 Abs. 6 KVG LSA

    Zwar stehen die vom Verwaltungsgericht zur Auslegung herangezogenen Rechtsnormen und Rechtsprechung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. März 2014 - 2 B 100/13 -, m.w.N., zit. nach JURIS zur "Schwelle der Geringfügigkeit" im Disziplinarrecht oder BGH, Urt. v. 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, zit. nach JURIS zu "geringwertigen Aufmerksamkeiten" im Rahmen des § 334 StGB) jeweils in einem anderen rechtlichen Zusammenhang und haben unterschiedliche Zwecke.
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

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