Rechtsprechung
BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 52 StGB
Keine tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls (Diebstahl in einem besonders schweren Fall; schwerer Diebstahl; Gesetzeskonkurrenz) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung des Wohnungseinbruchsdiebstahls; Gesteigertes Unrecht eines Wohnungseinbruchdiebstahls
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung des Wohnungseinbruchsdiebstahls; Gesteigertes Unrecht eines Wohnungseinbruchdiebstahls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewerbsmäßiger Wohnungseinbruchsdiebstahl
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02
Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders …
Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16
Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht); vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53; Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188).Die strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht eines Wohnungseinbruchdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188 f.).
- BGH, 28.05.2008 - 2 StR 214/08
Anrechnung in Belgien erlittener Untersuchungshaft; Urteilsformel …
Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16
Überdies hat der Senat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten M. und L. berichtigt und die Kenntlichmachung der mittäterschaftlichen Begehungsweise ("gemeinschaftlich'), die nicht im Urteilstenor aufzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08, juris Rn. 1), gestrichen. - BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69
Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs …
Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16
Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht); vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53; Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188). - BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen …
Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16
Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht); vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53; Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188).
- LG Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20
Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit, …
Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung kann aber dennoch als strafschärfender Strafzumessungsaspekt berücksichtigt werden, weil das gesteigerte Unrecht eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (BGH, Urteil vom 14.06.2017, 2 StR 14/17; Beschluss vom 13.06.2017, 3 StR 494/16).