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   BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01   

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https://dejure.org/2002,3780
BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01 (https://dejure.org/2002,3780)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - 3 StR 505/01 (https://dejure.org/2002,3780)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01 (https://dejure.org/2002,3780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung - Nötigung - Schwere räuberische Erpressung - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265 Abs. 1
    Hinweispflicht bei Vorliegen eines anderen - milderen - Qualifikationstatbestandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 588
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1970 - 1 StR 557/69

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer sachlich nicht notwendigen Nachantragsklage

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01
    Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruhte, dass eine die schwereren Qualifikationstatbestände begründender Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht berührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.).
  • RG, 17.09.1918 - IV 616/18

    Bedarf es des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts, wenn

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01
    Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruhte, dass eine die schwereren Qualifikationstatbestände begründender Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht berührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 65/11

    Dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des schweren sexuellen Missbrauchs von

    Eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es beim Wegfall einer Qualifikation nicht (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, BGHR StPO, § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 16).
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Der Senat hat den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin zur Kenntnis zu nehmen, so dass er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiß (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2022 - 3 StR 505/01 in BeckRS 2002, 4392).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 606/17

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des

    § 265 StPO steht im Hinblick darauf nicht entgegen, dass ihm - bei unveränderten Tatumständen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 16) - mit der Anklage das umfassende Verbrechen einer (besonders schweren) räuberischen Erpressung zur Last gelegt worden war.
  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei der Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Mitteilung, welchen Inhalt die zugelassene Anklage insoweit gehabt hat, und die Angabe, dass der Angeklagte ohne den erforderlichen Hinweis anders verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 579/15

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Beschränkung durch falsche Benennung des

    Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts wegen vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 131/14; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 200/22

    Hinweispflicht des Gerichts bei Veränderung der Tatsachengrundlage

    Im Übrigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen, so dass er auch aus diesem Grund darum weiß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, juris Rn. 5; vom 27. November 2012 - 3 StR 421/12, juris Rn. 5; vom 10. März 2020 - 6 StR 4/20, NStZ 2020, 370).

    Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht hätte, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen wäre, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 16 mwN; Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223 Rn. 9; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 12).

  • BayObLG, 16.12.2022 - 202 StRR 110/22

    Voraussetzungen für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Einwirkung

    Das Revisionsgericht muss die Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis nehmen, so dass der Senat aus diesem Grund um deren Inhalt weiß (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - 3 StR 200/22 = StraFo 2022, 468; 27.11.2012 - 3 StR 421/12, bei juris; 10.03.2020 - 6 StR 4/20 = NStZ 2020, 370; 23.04.2002 - 3 StR 505/01 = StraFo 2002, 261 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 16 = StV 2002, 588).
  • BGH, 06.05.2014 - 3 StR 131/14

    Anordnung von Führungsaufsicht (fehlender richterlicher Hinweis auf eine mögliche

    Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt.
  • BGH, 10.03.2020 - 6 StR 4/20

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Drogenvorrat

    Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, Rn. 5).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 421/12

    Reichweite der richterlichen Hinweispflicht

    Zum Inhalt der Anklageschrift muss die Revision nicht vortragen, denn diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115; vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
  • OLG Hamm, 02.03.2004 - 1 Ss 75/04

    Veränderung des rechtlichen Gesichtpunkts; rechtlicher Hinweis; Verfahrensrüge;

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