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   BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92   

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BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92 (https://dejure.org/1993,1208)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - 3 StR 516/92 (https://dejure.org/1993,1208)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92 (https://dejure.org/1993,1208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 233
  • StV 1993, 357
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Bei Fallgestaltungen, bei denen zwischen positivem Tun durch psychische Unterstützung und unechtem Unterlassen zu unterscheiden ist, sind weitere Anhaltspunkte erforderlich, dass die Anwesenheit des Gehilfen die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).

    Gerade bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun sorgfältige und genaue Feststellungen notwendig, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass sich der Gehilfe dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233; vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93; vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95; vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95 und vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 mwN).

    Das bloße "Dabeisein' in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, eine Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen, da andernfalls die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Garantenpflichten beim unechten Unterlassen umgangen werden könnten und die Strafbarkeit ausgedehnt würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36 und vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233).

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus (BGH wistra 1993, 181, 182; BGHSt 2, 279, 281, 282; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 46 m.w.Nachw.; Cramer in Schönke/ Schröder StGB 24. Aufl. § 27 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19

    Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten;

    Ungeachtet des aus K. s Sicht fehlenden Enteignungsvorsatzes ließ sich We. s Verstrickung in das Tatgeschehen erkennbar insbesondere aufgrund der Gruppendynamik nicht durch bloßes "Dabeisein' vermeiden; denn es drängte sich auf, dass We. durch seine Teilnahme an der Fahrt den anderen B. -Mitgliedern zumindest ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte und dadurch den Diebstahl zumindest psychisch förderte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18 Rn. 7 und vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18 Rn. 14 und vom 20. September 2017 - 3 StR 195/18 Rn. 37).
  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01

    Beweiswürdigung (Fernliegende Möglichkeit); (Psychische) Beihilfe zum schweren

    Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996, 563, 564).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fallgestaltungen dieser Art, bei denen es im Kern auf die Abgrenzung zwischen positivem Tun durch psychische Unterstützung und unechtem Unterlassen ankommt, weitere Anhaltspunkte dafür gefordert, daß die Anwesenheit die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5 = BGH NStZ 1993, 233).
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, NStZ 1993, 233 und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi a.a.O. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

    Um der Gefahr zu begegnen, dass dabei der Bereich der Beihilfe durch so genanntes unechtes Unterlassen eines Garanten der Sache nach auf Fälle der bloßen Kenntnisnahme von der Tat und deren Billigung unter Umgehung der Anforderungen einer Garantenpflicht ausgedehnt wird, bedarf es jedoch bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass das bloße Dabeisein die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 535; NSTZ 1996, 563; NStZ 2002, 139) .
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233).

    Ein bloßes "Dabeisein" kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns nur fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein zusätzliches, erhöhtes Gefühl der Sicherheit bei der Tatbegehung gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - 1 StR 108/18; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 2 StR 505/11 jeweils bei juris; BGH NStZ 1993, 233; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).

  • BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09

    Beihilfe (bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen; subjektive

    Eine solche käme vielmehr nur in Betracht, wenn er nach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsverwirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gefördert hätte; denn die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.).
  • BGH, 07.12.2021 - 5 StR 329/21

    Strafbarkeit des Wohnungsinhabers bei in der Wohnung begangenen Straftaten

  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 285/21

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln: Mitfahrt als Beifahrer in einem

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 51/19

    Keine Beteiligung durch bloße Kenntnis von der Tat und deren Billigung

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05

    Anforderungen an die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns; Begleitung

  • FG Nürnberg, 10.12.2002 - II 536/00

    Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines

  • BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10

    Gefährliche Körperverletzung (sukzessive Mittäterschaft; Beihilfe; "bloßes

  • BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94

    Beihilfe bei einseitiger Kenntnisnahme ohne objektiv fördernden Beitrag - Aktive

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

  • BGH, 09.09.1998 - 3 StR 413/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen

  • BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 133/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 85/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit

  • BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95

    Beihilfe - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter - Vergewaltigung

  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 241/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung -

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