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   BGH, 22.04.2008 - 3 StR 52/08   

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https://dejure.org/2008,9843
BGH, 22.04.2008 - 3 StR 52/08 (https://dejure.org/2008,9843)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2008 - 3 StR 52/08 (https://dejure.org/2008,9843)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08 (https://dejure.org/2008,9843)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 3 StPO; § 353 Abs. 2 StPO
    Rechtsfolgenentscheidung (tatsächliche Grundlage; aufgehobene Feststellungen eines früheren Tatrichters; Aufhebung "im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen")

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen notwendiger Tatsachengrundlagen für Schuldsprüche bei einer Bezugnahme auf zur Rechtsfolgenfrage gehörenden Feststellungen eines durch die Revision aufgehobenen Urteils

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 353 Abs. 2
    Aufhebung zum Strafausspruch betrifft auch besonders schweren Fall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2007 - 3 StR 75/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - 3 StR 52/08
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 21 der Urteilsgründe) sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen (Urteil vom 19. April 2007 - 3 StR 75/07 -).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Jedoch hat das Landgericht diese Strafzumessungsregel auf Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang gestützt, die - weil hier allein den Strafausspruch betreffend - durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren (vgl. jeweils zur gewerbsmäßigen Begehung BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; allgemein zu besonders schweren Fällen und vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 353 Rn. 20 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen, die diese Ansicht jedoch nicht tragen; abw. noch bis zur 57. Aufl.).

    Dafür, dass die Gewerbsmäßigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung hiervon nicht erfasst sein soll, spricht schon, dass die diese betreffenden und eine Bindungswirkung insoweit eindeutig verneinenden Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356 und vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; vgl. allgemein zu besonders schweren Fällen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18) zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder relativiert worden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182: weitgehende Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung: nur insoweit keine Bindung als nicht zum Tatgeschehen gehörend; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520 (sog. Rückläufer zu 3 StR 139/14): Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch).

  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Die Beurteilung der Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, gehört bei einer Strafvorschrift, die nach der Regelbeispielstechnik gestaltet ist, zur Rechtsfolgenentscheidung, die das Landgericht auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der ihn tragenden Feststellungen eigenständig zu treffen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08 - juris, Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 353 Rdn 20).
  • BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12

    Reichweite der Aufhebung von Feststellungen in der Revision

    Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die - weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08, juris Rn. 5) - durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren.
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    dd) Danach ist die erforderliche Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage vorliegend gegeben, denn das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen zu der die Gewerbsmäßigkeit begründenden Absicht des Angeklagten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, als einem Beweggrund des Handelns getroffen, der nach teilweise vertretener Ansicht auch den Schuldspruch berühren kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 -, juris Rn.5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 15; KG, Urteile vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] - und 10. Januar 2011 - [4] 1 Ss 536/10 [262/10] - a.A. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 -, juris Rn. 6, und 22. April 2008 - 3 StR 52/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 14).
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