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   BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18   

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BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18 (https://dejure.org/2019,7490)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2019 - 3 StR 525/18 (https://dejure.org/2019,7490)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18 (https://dejure.org/2019,7490)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen (zwei Verteidiger; einheitliche Begründungsfrist; Wahrung des rechtlichen Gehörs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 115 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 115 Abs. 1
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen nur einer die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden beachtet, der andere sie indes versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einziges Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (s. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03, juris Rn. 6 f.; vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 57/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Da der Senat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und im Rahmen der bereits auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils die verspätet eingegangenen materiellrechtlichen Beanstandungen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2), ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang.
  • BGH, 25.09.2007 - 1 StR 432/07

    Keine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen; Recht auf konkrete und

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen nur einer die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden beachtet, der andere sie indes versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einziges Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (s. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03, juris Rn. 6 f.; vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301).
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14).
  • BGH, 17.11.1989 - 2 StR 418/89

    Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Zwar rechtfertigen polizeiliche Ermittlungshandlungen, namentlich eine Beschuldigtenvernehmung, nicht die Verzögerung der Vorführung vor den Haftrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 42 f.; ferner BGH, Urteile vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018, 734, 735; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, § 115 Rn. 4).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14).
  • BGH, 09.02.1995 - 5 StR 547/94

    Vorführung - Vernehmung - Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Zwar rechtfertigen polizeiliche Ermittlungshandlungen, namentlich eine Beschuldigtenvernehmung, nicht die Verzögerung der Vorführung vor den Haftrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 42 f.; ferner BGH, Urteile vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018, 734, 735; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, § 115 Rn. 4).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwalt S. rechtzeitig erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18
    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwalt S. rechtzeitig erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

  • BGH, 20.10.2014 - 5 StR 176/14

    Notwendige Verteidigerbestellung (Ermittlungsverfahren; verantwortliche

  • BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn es handelt sich bei der Revision eines Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger und der von diesen vorgelegten Revisionsbegründungen um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 23).

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 109/23
    Die allein sachlich-rechtlichen Ausführungen in dem von seinem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt   B.   , nachgereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2022 konnte und musste der Senat unbeschadet des Fristablaufs berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18).
  • BGH, 25.04.2023 - 5 StR 392/21

    Zurückweisung der Gehörsrüge

    Zudem liegt hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden Revisionsbegründungsfrist kein Versäumnis vor, weil die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11).

    Eine besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, weil diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18 mwN), ist hier nicht ersichtlich.

  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches

    Da der Senat bereits aufgrund der rechtzeitigen Sachbeschwerde des weiteren Verteidigers eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18).
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