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   BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16   

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https://dejure.org/2017,9948
BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO
    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (keine Unwirksamkeit allein aufgrund von emotionaler Aufgewühltheit bei Erklärung; Beratungsmöglichkeit mit dem Verteidiger)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Säureanschlag - Urteil rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelverzicht - ohne Rücksprache mit dem Verteidiger

  • haz.de (Pressemeldung, 18.04.2017)

    Fall Vanessa M.: Urteil nach Säureattacke ist nun rechtskräftig

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revision nach Säureangriff auf Freundin: Verurteilter will 15 statt 12 Jahre in Haft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (Unwirksamkeitsgründe)

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).

    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534).

    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.

  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.).
  • BGH, 20.04.2004 - 1 StR 14/04

    Ausnahmsweise unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verhandlungsfähigkeit: Begriff

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.).
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, NStZ-RR 2017, 186 (Ls); Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534; Beschluss vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04, bei Becker, NStZ-RR 2005, 257, 261).

    bb) Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, aaO; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO).

  • OLG Bamberg, 18.12.2020 - 1 AuslA R 55/20

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Überprüfung der Einverständniserklärung

    b) Weiter entspricht es ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO, der ebenfalls eine unwiderrufliche Prozesshandlung darstellt, dann unwirksam sein kann, wenn durch das Gericht einem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts keine Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder der Verteidiger keine Gelegenheit erhalten hatte, seinen Mandanten zu beraten (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - 3 StR 545/16 bei juris und schon 21.04.1999 - 5 StR 714/98 = BGHSt 45, 51 = NJW 1999, 2449 = StV 1999, 412 = wistra 1999, 306 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 20 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 302 Rn. 25 m.w.N.).
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