Rechtsprechung
BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 345 Abs 2 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift - IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision
- rewis.io
Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision
- rechtsportal.de
StPO § 345 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 1
Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision - datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 31.08.2016 - 15 KLs 17/16
- BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 186
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Verwerfung der Revision als unzulässig
Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN). - OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18
Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen
Hinzu kommt, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers bei der Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt allenfalls in den Fällen des § 53 Abs. 2 BRAO möglich ist (BGH Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16), was vorliegend offensichtlich wegen der unterschiedlichen Kanzleisitze des Antragstellers in W. einerseits und der weiteren Pflicht- und Wahlverteidiger ... und ... in M. andererseits ausscheidet. - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag - und damit auch die Revision - nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern "für' diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186). - BGH, 13.06.2017 - 3 StR 202/17
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die …
Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16 mwN).