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   BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98   

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BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat

  • Wolters Kluwer

    Schleusung von Ausländern insbesondere aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark (gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 92 b Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)) ; Umfang Regelungsbereiches der Vorschriften der ...

  • Judicialis

    AuslG § 92 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen ist auch Durchschleusen von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 103
  • NJW 1999, 2827
  • NVwZ 1999, 1149 (Ls.)
  • NStZ 1999, 464
  • NJ 1999, 494
  • StV 2000, 362
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 03.12.1998 - 1 Ss 635/98

    Voraussetzung des Verstoßes gegen das Ausländergesetz wegen Einschleusens von

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98
    Nach der eindeutigen Gesetzeslage erlangte Al. mit seinem bloßen Asylersuchen keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asyl-VFG, vielmehr hätte es in diesem Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Stellung eines förmlichen Asylantrags nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 14 Abs. 1 Asyl-VFG bedurft (so auch allg. Meinung, vgl. Senge in Erbs - Kohlhaas, § 55 Asyl-VFG Rdn. 3; Kanein-Renner, AusIR 6. Aufl. § 55 Asyl-VFG Rdn. 8; Hailbronner, AusIR § 55 Asyl-VFG Rdn. 13-, OLG Dresden StV 1999, 259, 260).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Ein Fall einer sog. Durchschleusung, für den der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit des Schleusers auch vor dem Hintergrund eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten in der Bundesrepublik bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 ff. zu § 92a Abs. 1 AuslG aF), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Da § 96 Abs. 1 AufenthG eine Beihilfehandlung zur Täterschaft erhebt, ist eine Beteiligung an der Bezugstat nach deren Beendigung nicht mehr möglich (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 107).

    Nach seinem Regelungsgehalt erfasst § 96 Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht nur Einschleusungen mit dem Ziel dauerhaften Aufenthalts der Ausländer in Deutschland, sondern auch Durchschleusungen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland nur vorübergehend ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten und bereits mit dem Ziel der Weiterreise eingereist sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG)).

    Da Einreise und Aufenthalt in diesem Fall planmäßige Zwischenglieder des gesamten Schleusungsvorgangs sind, können auch Hilfestellungen, die für sich betrachtet in erster Linie den Ausreisebemühungen dienen, als strafbare Beihilfe zu dem Einreise- oder Aufenthaltsdelikt zu qualifizieren sein (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f.; Beschluss vom 12. September 2002 - 4 StR 163/02; NJW 2002, 3642, 3643).

    Als Hilfeleistung kommt daher nur eine Handlung in Betracht, die im Sinne eines Förderns oder Erleichterns gerade dazu beiträgt, dass der Ausländer in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal einreisen oder sich darin aufhalten kann (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG); Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 51/01, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 4).

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Geht es - wie hier - um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105; Steiner in Minthe, Illegale Migration und Schleusungskriminalität, S. 141, 144 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 174 ff. jeweils mit vielen Beispielen).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 163/02

    Schengener Abkommen; Vertragsstaat; Einschleusen; Durchschleusen; Ausschleusen;

    bb) Allerdings erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Wege in ein Drittland vorübergehend in Deutschland illegal - im Fall des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung - aufhalten (BGHSt 45, 103; BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 88/99).

    Ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus an dem gesamten Schleusungsvorgang der Inder aus dem Ausland durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war, könnten ihm im Rahmen der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfehandlung nach § 92 a Abs. 1 und 2 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107) auch eine illegale Einschleusung der Inder in die Bundesrepublik Deutschland und deren - zumindest zunächst - illegaler Aufenthalt im Inland zugerechnet werden: Daß der Angeklagte möglicherweise an dem Einschleusungsvorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt war, würde dem nicht entgegenstehen, so wie auch eine feste Einbindung des Angeklagten in die Schleuserorganisation nicht vorausgesetzt wird.

    Unerheblich wäre auch, ob eine Aufenthaltsberechtigung der Schleusungswilligen in der Bundesrepublik Deutschland - wie das Landgericht meint - selbst für den Fall zu verneinen sei, daß Asylgesuche mit der Folge des § 55 Asylverfahrensgesetz gestellt worden seien, weil die Inder ein Asylgesuch "letztlich nur zum Schein" (UA 9) gestellt oder jedenfalls durch die konspirativen Umstände ihrer Ausschleusung einen Asylantrag konkludent zurückgenommen hätten (UA 18 a.E.; vgl. dazu die Erwägung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1999, 2827, 2828, in BGHSt 45, 103 nicht mit abgedruckt).

    Zwar erfaßt die Vorschrift des § 92 a AuslG besondere Formen der zur Täterschaft verselbständigten Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten Vergehen nach § 92 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107; Senge in Erbs/Kohlhaas 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 3).

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Als Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB kommt jede denkbare Hilfeleistung in Betracht, sofern sie dazu beiträgt, daß der Haupttäter unrichtige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. Senat NStZ 1999, 464, 465; BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; Nissen in GK-AuslR § 92 a Rdn. 5 AuslG; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 92 a Rdn. 4 AuslG; Stoppa aaO § 92 a Rdn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht § 92 a Rdn. 9 f AuslG).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01

    Hilfeleisten beim Aus- oder Durchschleusen

    Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den angestrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Ausländergesetzes anzusehen ist.
  • BGH, 30.04.2003 - 3 StR 386/02

    Beweiswürdigung (Widersprüchlichkeit des Urteils; Prüfung eines Geständnisses auf

    Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenen Rechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103; BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642.
  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Daraus wird die Tendenz des Gesetzgebers ersichtlich, das Schlepperunwesen möglichst weitgehend zu erfassen und auch die geschleusten Ausländer zu schützen (vgl. BGH, U.v. 26.5.1999 - 3 StR 578/98 - NJW 1999, 2827/2828).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 88/99

    "Durchschleusen" von Ausländern durch Deutschland

    Wie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AusIG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AusIG).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 1 Ss 42/02

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Verstoß gegen das Ausländergesetz;

    Der Strafbestimmung unterfällt jede Hilfe und Förderung, die es dem Ausländer zumindest erleichtert, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten (BGH NJW 1999, 2827; Senge in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG (AuslG), Stand August 2000, § 92a Rdnr. 3; Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl. § 27 Rdnr. 2, 2c).
  • OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02

    Untersuchungshaft; Fluchtgefahr

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