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   BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02   

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https://dejure.org/2002,2380
BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02 (https://dejure.org/2002,2380)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2002 - 3 StR 58/02 (https://dejure.org/2002,2380)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 (https://dejure.org/2002,2380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Jugendkammer - Verfahrenseröffnung - Hauptverhandlung - Heranwachsender - Totschlag - Jugendstrafe - Nebenkläger - Mord - Verfahrensrüge

  • Judicialis

    JGG § 33 Abs. 1; ; JGG § 107; ; StPO § 209 Abs. 1; ; StPO § 209 a Nr. 2 Buchst. a; ; StPO § 270 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung an die Jugendkammer durch eine Strafkammer, vor der diese eröffnet hatte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 311
  • NJW 2002, 2483
  • NStZ 2003, 47
  • StV 2002, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81

    Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht -

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
    Eine dem § 6a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
    Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt 5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunnen/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 11; Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
    Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor dem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge dieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch dessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn.. 5; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei veränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorlegung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30).
  • BGH, 26.11.1980 - 2 StR 689/80

    Verurteilung durch die große Strafkammer des Landgerichts trotz Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02
    Eine dem § 6a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).
  • OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14

    Strafverfahren: Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung; Rückverweisung an ein

    Hieraus folgt, dass die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Gericht niedrigerer Ordnung für dieses zumindest insoweit bindende Wirkung hat, als die der Eröffnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage im weiteren Verfahren unverändert bleibt (vgl. zur Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nach § 209 Abs. 1 StPO: BGHSt 47, 311).

    Zwar ist anerkannt, dass die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209 Abs. 1 StPO "jedenfalls nicht uneingeschränkt" in die Hauptverhandlung hineinreicht und dass nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverweisung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist (BGHSt 47, 311).

    Die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 311) steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil die dort als zulässig - und notwendig - erachtete Zurückverweisung nach § 270 Abs. 1 StPO an das höherrangige Gericht (durch die Schwurgerichtskammer an die Jugendkammer) in Wirklichkeit auf eine in dem vorstehenden Sinne veränderte Sachlage zurückgreifen konnte, da ihr eine umfassende tatrichterliche Würdigung der in der Hauptverhandlung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung vollständig erhobenen Beweise und gewonnenen Erkenntnisse zum möglichen Heranwachsenden-Alter der - von der Jugendkammer zuvor abweichend als volljährig eingestuften - Angeklagten zugrunde lag (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 209 Rdnr. 7).

  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Schließlich erfordert die Erhebung der Rüge mangels Anwendbarkeit des § 6a StPO nicht, dass der Angeklagte in dem Verfahren vor der Strafkammer einen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat (s. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, BGHSt 47, 311, 313).

    An eine solche hätte daher die Strafkammer, die den Vorrang der Jugendkammer von Amts wegen zu beachten hat (s. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, BGHSt 47, 311, 313 f.), das Verfahren insgesamt verweisen müssen.

  • BGH, 17.08.2010 - 4 StR 347/10

    Absoluter Revisionsgrund der Unzuständigkeit des Gerichts (Jugendgericht und

    Eine dem § 6a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenen- und Jugendgericht nicht vor (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 344/02, BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, BGHSt 47, 311, 313 m.w.N.).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 28/20

    Beweiswürdigung des Tatgerichts (erforderliche Darlegungen bei Anschluss an ein

    Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 Rn. 8, BGHSt 47, 311, 313 und vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).
  • OLG Schleswig, 16.11.2020 - 1 Ws 208/20

    Die Eröffnungsentscheidung eines Gerichts höherer Ordnung vor dem Gericht

    Die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Gericht niedrigerer Ordnung hat für dieses zumindest insoweit bindende Wirkung, als die der Eröffnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage im weiteren Verfahren unverändert bleibt (vgl. zur Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nach § 209 Abs. 1 StPO: BGHSt 47, 311).
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