Rechtsprechung
BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 302 StPO; § 130 Abs. 1 BGB
Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur vernünftige Interessenwahrnehmung; Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung; Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit; Unfähigkeit zur Erfassung der Bedeutung der abgegebenen Erklärung; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 297 StPO, § 415 Abs. 1, 3 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
- Wolters Kluwer
Widerruf der Revisionsrücknahme mit Anm. des Senats zum Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung per Telefax
- rewis.io
Möglichkeit des Widerrufs einer vom Angeklagten erklärten Revisionsrücknahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 130 Abs. 1 S. 1-2
Widerruf der Revisionsrücknahme mit Anm. des Senats zum Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung per Telefax - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung - und ihr Zugang per Telefax
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das vom Angeklagten zurückgenommene Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 12.10.2017 - 35 KLs 2/17
- BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 290
- StV 2018, 798 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme …
Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, juris Rn. 2;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 9, jeweils mwN).Da die Verteidiger des Angeklagten durch die Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger beim Generalbundesanwalt und die Übersendung weiterer Schriftsätze die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen haben, war die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, aaO;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 11a mwN).
- BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeitsvoraussetzungen; prozessuale …
Da der Revisionsverteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen; insoweit gilt Gleiches wie bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291). - BGH, 19.02.2019 - 3 StR 6/19
Anforderungen an die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels (kein …
Da der Angeklagte durch das Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2018 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291). - OLG Frankfurt, 12.11.2018 - 3 Ss 169/18
Beleidigung einer staatlichen Behörde
Von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist erst dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH NStZ-RR 2018, 290). - BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22
Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision eines Verfahrensbeteiligten …
Hat das Tatgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, kann diese grundsätzlich vom Revisionsgericht ebenfalls bejaht werden (s. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291).