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   BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17   

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BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17 (https://dejure.org/2018,51840)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2018 - 3 StR 615/17 (https://dejure.org/2018,51840)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 (https://dejure.org/2018,51840)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 52 StGB; § 53 StGB
    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit; Bewertungseinheit; Anbau; Handeltreiben; verschiedene Liefer- oder Anbauvorgänge; einheitlicher Verkaufsvorrat; Überschneiden der tatbestandlichen Ausführungshandlungen; bloße Gleichzeitigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zum WaffG, § 349 ... Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG, § 52 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG, § 265 Abs. 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, §§ 421 ff. BGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • rewis.io

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Vorhalten mehrerer für den Verkauf bestimmter Vorräte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Tateinheit von mehreren Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei Überschneiden der tatbestandlichen Ausführungshandlungen (hier: Handeltreiben und unerlaubter Besitz); Errichtung einer Cannabisplantage mit dem Ziel des gewinnbringenden Verkaufs der Ernte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 154
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Es hat auch erkannt, dass eine Bewertungseinheit allein durch den Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Rauschgiftmengen aus verschiedenen Liefer- oder Anbauvorgängen nicht begründet werden kann, soweit die Betäubungsmittel nicht zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 620 ff.).

    Jedoch hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich (teilweise) überschneiden (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anbau von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Es hat auch erkannt, dass eine Bewertungseinheit allein durch den Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Rauschgiftmengen aus verschiedenen Liefer- oder Anbauvorgängen nicht begründet werden kann, soweit die Betäubungsmittel nicht zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 620 ff.).
  • BGH, 13.10.1998 - 4 StR 315/98

    Verklammerung von zwei selbständigen Einzelstraftaten auf dem Gebiet des

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2907) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Tateinheitlich hat sich der Angeklagte A. des unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG und des tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, juris Rn. 38 mwN) schuldig gemacht.
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Es hat auch erkannt, dass eine Bewertungseinheit allein durch den Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Rauschgiftmengen aus verschiedenen Liefer- oder Anbauvorgängen nicht begründet werden kann, soweit die Betäubungsmittel nicht zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 620 ff.).
  • BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Denn es reicht aus, wenn der Täter die Waffe bei einem Einzelakt des Handeltreibens - hier dem Vorrätighalten von 49, 07 g Marihuanablüten als Teil einer größeren zum Verkauf bestimmten einheitlichen Menge - führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251 f.; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; jeweils mwN).
  • BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Denn es reicht aus, wenn der Täter die Waffe bei einem Einzelakt des Handeltreibens - hier dem Vorrätighalten von 49, 07 g Marihuanablüten als Teil einer größeren zum Verkauf bestimmten einheitlichen Menge - führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251 f.; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; jeweils mwN).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14

    Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2907) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Denn es reicht aus, wenn der Täter die Waffe bei einem Einzelakt des Handeltreibens - hier dem Vorrätighalten von 49, 07 g Marihuanablüten als Teil einer größeren zum Verkauf bestimmten einheitlichen Menge - führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251 f.; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2907) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).
  • BGH, 27.06.2018 - 4 StR 116/18

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18

    Voraussetzungen einer konkurrenzrechtlichen Bewertungseinheit beim Handeltreiben

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Dies hat zur Folge, dass beide Taten konkurrenzrechtlich zu Tateinheit verknüpft sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 ? 4 StR 562/17, Rn. 4; vom 21. August 2018 ? 3 StR 615/17, Rn. 12; vom 27. Juni 2018 ? 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; vom 8. Mai 2019 ? 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220).
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

    e) Der Angeklagte übte während des gesamten Tatzeitraums vom Auffinden im Nachlass bis zur Sicherstellung zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen (zu den Selbstladepistolen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 14 und vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 Rn. 3, zu beiden Waffenarten BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11 Rn. 5), Munition und den Sprengstoff in den beiden Lagern aus.

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Da im Übrigen die Betäubungsmittelmengen bei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht zu addieren sind, kommt es für den Tatvorsatz auch nicht darauf an, ob der Angeklagte als Inhaber der Apotheke die Verfügungsgewalt über die verschiedenen Medikamente vor dem Versand zumindest zugleich ausübte, sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen mithin überschnitten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Allerdings können diese an sich selbständigen Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit im Sinne des § 52 Absatz 1 Alternative 2 StGB verknüpft werden, wenn beide Taten sich in ihren Ausführungshandlungen teilweise überschneiden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.2.2020, Az. 1 StR 9/20, BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 StR 562/17, BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - 3 StR 615/17, BGH, Beschluss vom 27.06.2018, Az. 4 StR 116/18, BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 StR 203/19).
  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: mehrere Anbauvorgänge auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich materiellrechtlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 mwN), sofern sich nicht - was sich hier den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - einzelne Ausführungshandlungen teilweise überschneiden.
  • BGH, 03.12.2019 - 4 StR 553/19

    Besitzausübung über das auf der Fensterbank abgelegte Kokain aus der Lieferung

    Da sich beide Taten durch das Bereithalten des Messers in ihren Ausführungshandlungen teilweise überschneiden, sind die Taten konkurrenzrechtlich zu Tateinheit verknüpft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 562/17 Rn. 4; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 12; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Dies hat zur Folge, dass alle drei Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit verknüpft sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19, juris Rn. 14, vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17, juris Rn. 12, jeweils mwN) und sich die Tat im Fall II. 23 der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei tateinheitlichen Fällen darstellt.
  • BGH, 09.07.2020 - 5 StR 208/20

    Verbinden beider Taten zur Tateinheit durch das gleichzeitige Bereithalten einer

    Werden - wie hier - zwei unterschiedliche zum Verkauf bestimmte nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt (ohne dass dies schon zur Tateinheit führt), verbindet das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 1 StR 9/20; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 130a).
  • BGH, 13.02.2020 - 1 StR 9/20

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    c) Allerdings werden diese an sich selbständigen Taten des Handeltreibens konkurrenzrechtlich zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB verknüpft, weil der Angeklagte in unmittelbarer Nähe zu beiden Verkaufsmengen dieselbe funktionsfähige Pistole jederzeit zugriffsbereit aufbewahrte, wodurch sich beide Taten durch das Bereithalten der Schusswaffe in ihren Ausführungshandlungen teilweise überschneiden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 562/17 Rn. 4; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 12; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18 juris Rn. 2 mwN und vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19 Rn. 5).
  • BGH, 03.12.2019 - 4 StR 239/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei teilidentischen

    Da sich beide Taten durch das Bereithalten des Springmessers und der weiteren Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenstände in ihren Ausführungshandlungen teilweise überschneiden, sind jedenfalls diese beiden Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit verknüpft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 12; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 562/17 Rn. 4).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu

  • LG München II, 28.09.2021 - 2 KLs 48 Js 34780/21

    Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln können zueinander in

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