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   BGH, 16.05.2017 - 3 StR 65/17   

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https://dejure.org/2017,22164
BGH, 16.05.2017 - 3 StR 65/17 (https://dejure.org/2017,22164)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - 3 StR 65/17 (https://dejure.org/2017,22164)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17 (https://dejure.org/2017,22164)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 33 Abs. 2 BtMG, § 74 StGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung (hier: Einziehung von Rauschgift/Marihuana)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung (hier: Einziehung von Rauschgift/Marihuana)

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 33 Abs. 2 S. 1
    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung (hier: Einziehung von Rauschgift/Marihuana)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.11.2018 - 1 StR 325/18

    Einziehung von Tatmitteln

    Eine Einziehung nach § 33 S. 1 BtMG oder als Tatobjekt kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 (1811) m.w.N.; und vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 450/18

    Teilweise Aufhebung der Einziehungsanordnung

    Angesichts des Umstands, dass die Drogen, welche der Beschwerdeführer als Kurier lediglich zu transportieren hatte, diesem bereits in den Socken eingepackt übergeben wurden (UA S. 7), erscheint zweifelhaft, ob insoweit die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB vorliegen; § 74a Nr. 1 StGB, auf den § 33 S. 2 BtMG verweist, gilt nur für Betäubungsmittel als Tatobjekte, nicht aber für Tatmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 355 ff.), zu denen auch Verpackungen zählen (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 316).
  • BGH, 12.02.2021 - 6 StR 9/21

    Einziehung von Tatmitteln; Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs)

    Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten; er lässt daher diese Einziehungsanordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17; vom 29. November 2016 - 3 StR 374/16).
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