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   BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00   

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https://dejure.org/2000,3315
BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00 (https://dejure.org/2000,3315)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2000 - 3 StR 67/00 (https://dejure.org/2000,3315)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2000 - 3 StR 67/00 (https://dejure.org/2000,3315)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 365
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Der Einsatz des Messers war unter den gegebenen Umständen auch erforderlich, da er die sofortige Beseitigung des Angriffs des K. erwarten ließ (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4); er war in der Form des im Abstand vor dem Körper Hin- und Herschwingens auch - im Vergleich zum sofortigen Zustechen - das schonendere Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges.

    Selbst wenn er in diesem Augenblick immer noch im Sinn gehabt haben sollte, den Zeugen K. zu bestrafen, so drängte dieses Motiv den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund (vgl. BGH NStZ 1996, 29, 30).

    Denn eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (BGH NStZ 1996, 29, 30 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 m.w.Nachw.), so daß er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen.
  • BGH, 05.10.1990 - 2 StR 347/90

    Annahme der Notwehr bei nicht ganz fernliegendem rechtswidrigen Angriff;

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte sich der Angeklagte nicht einzulassen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 6).
  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 303/87

    Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Das Verhalten des K. konnte unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen, so daß durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung dessen Erfolg in Frage gestellt wäre (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 1).
  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90

    Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Soweit das Landgericht auch bei dem anschließenden Bauchstich eine Notwehrlage verneint hat (vgl. BGHSt 42, 97; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 6), kann der Senat nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Beurteilung des ersten Tatkomplexes auch die Bewertung dieses Tatgeschehens beeinflußt hat.
  • BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89

    Einordnung verschuldeter Notwehrprovokation als rechtsmissbräuchliche

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Der Einsatz des Messers war unter den gegebenen Umständen auch erforderlich, da er die sofortige Beseitigung des Angriffs des K. erwarten ließ (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4); er war in der Form des im Abstand vor dem Körper Hin- und Herschwingens auch - im Vergleich zum sofortigen Zustechen - das schonendere Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges.
  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Soweit das Landgericht auch bei dem anschließenden Bauchstich eine Notwehrlage verneint hat (vgl. BGHSt 42, 97; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 6), kann der Senat nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Beurteilung des ersten Tatkomplexes auch die Bewertung dieses Tatgeschehens beeinflußt hat.
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
    Der Einsatz des Messers war unter den gegebenen Umständen auch erforderlich, da er die sofortige Beseitigung des Angriffs des K. erwarten ließ (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4); er war in der Form des im Abstand vor dem Körper Hin- und Herschwingens auch - im Vergleich zum sofortigen Zustechen - das schonendere Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges.
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10

    Putativnotwehr: Tötung eines auf frischer Tat betroffenen mit einer

    Da der Beschuldigte PHM S. somit - was schlüssig erscheint und zumindest nicht auszuschließen sein wird - auch mit dem Motiv handelte, B. O. durch den Schusswaffengebrauch fluchtunfähig zu machen, hat er überdies den erforderlichen subjektiven Rechtfertigungswillen gemäß § 127 StPO dargelegt (vgl. für ein mögliches Nebeneinander von Festnahme- und Verteidigungswillen BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 Verteidigungswille; zur Möglichkeit von Motivbündeln bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen vgl. auch BGH NStZ 2000, 365, 366 u. NStZ 1983, 500).
  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Ein solcher wird zwar nicht generell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden "Haß- und Wutgefühle" ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; NStZ 2000, 365, 366).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger

    Ein gegenwärtiger Angriff ist daher auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133).
  • LG Paderborn, 27.11.2007 - 1 KLs 61/07
    Dabei muss der Täter nach ständiger Rechtsprechung mit Verteidigungswillen handeln, also den Angriff als solchen sowie seine Rechtswidrigkeit erkennen und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten wollen (BGHSt 2, 114; 5, 245; NStZ 83, 112; 96, 29; 2000, 365).

    Dass er neben dem Zweck der Verteidigung noch andere Ziele verfolgt, ist nach der Rechtsprechung des BGH ohne Bedeutung, wenn solche Motive das der Verteidigung nicht ganz nebensächlich werden lassen (BGHSt 3, 198; NStZ 83, 117; 2000, 365).

  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 487/00

    Subjektives Rechtfertigungselement bei der Notwehr

    Tritt ein anderes Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33; BGH NStZ 1983, 117; 2000, 365).
  • LG Hamburg, 22.11.2013 - 621 Ks 11/13
    Eine Tat kann auch dann noch durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr weitere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 2000, 365 ff).
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