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   BGH, 15.04.2014 - 3 StR 69/14   

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BGH, 15.04.2014 - 3 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,11026)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,11026)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,11026)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 404 StPO; § 116 SGB X; § 86 VVG
    Rechtsfehlerhafter Adhäsionsausspruch (Verzinsung ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags; Vorbehalt des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags bei Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; SGB X § 116; VVG § 86
    Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags bei Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.2009 - 3 StR 304/09

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Adhäsionsverfahren (Legalzession;

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 3 StR 69/14
    b) In der Adhäsionsentscheidung ist ferner der Ausspruch der Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für materielle und weitere (künftige) immaterielle Schäden dem Grunde nach unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als der Anspruch der Nebenklägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (BGH StraFo 2010, 117).".
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 412/03

    Zinsen ab Eingang des Adhäsionsantrags bei Gericht

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 3 StR 69/14
    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage (BGH StraFo 2004, 144).
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen

    b) Für den Fall, dass der neue Tatrichter einen früheren Verzugseintritt nicht feststellen können sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat neigt unter Aufgabe seiner im Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15 vertretenen Rechtsauffassung dazu, dass gemäß § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Prozesszinsen ohne Rücksicht auf § 187 Abs. 1 BGB bereits ab dem Tag geschuldet werden, an dem der Adhäsionsantrag bei Gericht eingeht (so auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14, Rn. 2).
  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18

    Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)

    Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 559/15

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von

    Denn die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den im Tenor ausgesprochenen Vorbehalt zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - 4 StR 155/18

    Überprüfung eines Urteil im Hinblick auf die Adhäsionsentscheidung zum Ersatz

    Die im angefochtenen Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung zu den Zukunftsschäden ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 StR 459/12, vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14 und vom 13. Januar 2016 - 4 StR 559/15).
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